Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 113

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 113 BV vom 2024

Art. 113 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 113 Berufliche Vorsorge (1) *

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
  • b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
  • d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
  • e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  • 3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

    4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

    (1) * Mit Übergangsbestimmung.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZZ.1997.28Lohngleichheit, KindergärtnerinnenRecht; Klägerinnen; Bundesgericht; Gesetzgeber; Entscheid; Besoldung; Verwaltungsgericht; Klage; Zeitpunkt; Quot; Gleichberechtigung; Basel; Dienst; Regel; Einstufung; Datum; Lohnes; Einwohnergemeinde; Grundsatz; Haushalt; Leistung; Gleichstellung; öglichen
    LUS 09 515_1Art. 49, 65c, 65d BVG; Art. 44 BVV2. Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können bei Unterdeckung eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen, sofern diese Massnahme im Reglement vorgesehen ist und die Informationspflichten wahrgenommen wurden. Vorliegend erfolgte die Nullverzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2009 in zulässiger Art und Weise.Vorsorge; Unterdeckung; Massnahme; Altersguthaben; Nullverzinsung; Massnahmen; Sanierung; Vorsorgeeinrichtung; Beklagten; Arbeitgeber; Weisungen; Reglement; Ziffer; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtungen; Verzinsung; Beiträge; Vereinbarung; Gutschriftsanzeige; Vorsorgereglement; Aufsichtsbehörde; Rentner; Sanierungsmassnahmen; Vorsorgereglementes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 58 (9C_759/2020)
    Regeste
    Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).
    Leistung; Leistungen; Vorsorge; Rente; Renten; Rentenalter; Altersrente; Überentschädigung; Invalidenrente; Kürzung; Erreichen; Vorsorgeeinrichtung; Rentenalters; Person; Reglement; Reglements; Urteil; Invalidität; AHV-Rente; Pensionskasse; Überentschädigungsberechnung; Einkünfte; Mitteilungen; AHV-Altersrente; AHV-Rentenalter; Sozialversicherungen; Berufliche; Fassung
    143 V 91 (9C_28/2016)Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV 2: allseitige Prüfung der Überentschädigungskürzung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (E. 4).
    Überentschädigung; Vorsorge; Sinne; Verdienst; Vorsorgeeinrichtung; Überentschädigungsberechnung; Prüfung; Überentschädigungskürzung; Verhältnisse; Berechnungsfaktor; Leistungsanpassung; Bindung; Leistungen; Valideneinkommen; Grundsatz; Faktor; Urteil; Faktoren; Hinterlassenen; Säule; Person; Invalidität; Sammelstiftung; Einkommen; Invalidenrente; Erfährt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4359/2019Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Quot;; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Arbeitnehmer; Anschluss; ANobAG; Quot;ANobAGquot;; Auffangeinrichtung; Vereinbarung; Versicherung; Schweiz; Vertrauen; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Pflicht; Vertrauens; Urteil; Dienstvertrag; Sozialversicherung; Arbeitgebers; Verordnung; Bundes; Stiftung; Ausgleichskasse; über
    A-5962/2018Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Recht; Lohnbescheinigung; Ausgleichskasse; Bundes; Auffangeinrichtung; Einzelunternehmung; Vorinstanz; Vorsorge; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Person; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Anschluss; Rechtsvertreter; Sachverhalt; Gericht; Verfahrens; Inhaber; Arbeitsverhältnis; Frist; Sinne