Art. 1124 Wirkungen
1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
2 Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.
3 Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.
4 Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
5 Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 113 | Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). | Check; Recht; Checks; Dreyfus; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezogene; Betrug; Gekreuzt; Einreicherbank; Inkasso; Vorinstanz; Bankier; Getäuschte; Bezogenen; Betrugs; Kunden; Ausstellerin; Gekreuzten; Mutter; Verfügung; Beschwerdeführers; Entgegennahme; Urteil; Bezogene; Konto; Irrtum; Rechtlich; Geschädigte; Basel |
124 III 313 | Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4). | Check; Kunde; Konto; Kunden; Recht; Gekreuzte; Checks; Geschäftsbeziehung; Person; Gekreuzten; Klagte; Identität; Paris; Bankier; Recht; Urteil; Einlösung; Beklagten; Bezogene; Einreicherbank; Gefestigt; Kontoeröffnung; Betrag; Klage; Handelsgericht; Aufl; Französische; Präsentation; Hinreichend |