Legge federale su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) Art. 112

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAVS:



Art. 112 LAVS dal 2024

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Art. 112 (1)

(1) Abrogato dal n. I della LF del 19 dic. 1963, con effetto dal 1° gen. 1964 (RU 1964 277; FF 1963 1209).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 97Art. 112 BV; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV; Art. 2 Abs. 2 ZGB: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere hundert ausländische Anleger beteiligt, wobei die Beteiligung auch im Hinblick auf spätere Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt ist, da die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll, liegt Rechtsmissbrauch vor. Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen. (Erw. 4.3) Kommanditgesellschaft; Recht; Rente; Investor; Kommanditär; Kommanditäre; Investoren; Renten; Versicherung; Verwaltung; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Rechtsmissbrauch; Schweiz; Teilhabe; Gericht; Entscheid; Teilhaber; Erwerb; Gesellschaft; Verwaltungsgericht; Anleger; Erwerbstätigkeit