Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1119 OR vom 2025

Art. 1119 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1119 Im
Allgemeinen

1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

3 Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1119 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 55 Art. 283 SchKG, Art. 268 OR. Retentionsrecht des Vermieters bei Geschäftsmieten. Behandlung des Retentionsrechtes im Rahmen eines über den Mieter eröffneten Konkursverfahrens. Der Drittansprecher kann die Freigabe der retinierten Gegenstände dadurch erreichen, dass er beim Richter den entsprechenden Geldbetrag hinterlegt. Fall eines Checks als Sicherheit.

Konkurs; Retentionsrecht; Erben; Check; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; SchKG; Retentionsurkunde; Konkursamt; Verfügung; Sicherheit; Betreibungs; Vermieter; Retentionsverzeichnis; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Obergericht; Hinterlage; Eigentumsrecht; Eigentumsanspruch; Amtsgerichtspräsidenten; Beschwerdeinstanz; Betreibungsamt; Streit