Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1116 OR vom 2025

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Art. 1116 Vorlegung
zur Zahlung

1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

2 Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.

3 Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

4 Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1116 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Frist; Konkursdekret; Zahlungsbefehls; Rechtsvorschlag; Aufhebung; Entscheid; Konkursdekrets; Konkursbegehren; Ehefrau; Gläubiger; Rechtsmittel; Auffassung; Forderungstitel
LUOG 1991 55 Art. 283 SchKG, Art. 268 OR. Retentionsrecht des Vermieters bei Geschäftsmieten. Behandlung des Retentionsrechtes im Rahmen eines über den Mieter eröffneten Konkursverfahrens. Der Drittansprecher kann die Freigabe der retinierten Gegenstände dadurch erreichen, dass er beim Richter den entsprechenden Geldbetrag hinterlegt. Fall eines Checks als Sicherheit.

Konkurs; Retentionsrecht; Erben; Check; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; SchKG; Retentionsurkunde; Konkursamt; Verfügung; Sicherheit; Betreibungs; Vermieter; Retentionsverzeichnis; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Obergericht; Hinterlage; Eigentumsrecht; Eigentumsanspruch; Amtsgerichtspräsidenten; Beschwerdeinstanz; Betreibungsamt; Streit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 123Wechselbetreibung; Prüfung der Voraussetzungen durch das Betreibungsamt (Art. 177 und 178 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt, dem mit dem Begehren um Wechselbetreibung ein Check vorgelegt wird, darf die Zustellung des Zahlungsbefehls nur ablehnen, wenn es dem vorgelegten Titel klar und offensichtlich an formellen Erfordernissen gebricht.
Betreibungs; Betreibungsamt; Rekurrentin; Recht; Wechselbetreibung; Check; Prüfung; SchKG; Glarus; Verpflichtung; Bundesgericht; Auflage; Erfordernisse; Konkurs; Protest; Feststellung; Glarus-Riedern; Auffassung; Schuldner; Begehren; Erfordernissen; Vorlegungsfrist; Nichtzahlung; Aufsichtsbehörde; Aussteller; Wechsels; Schuldbetreibung
102 II 270Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Protest; Bezogenen; Urkunde; Bereicherungsanspruch; Urteil; Vorschrift; Checkrecht; Aussteller; Beweis; Ettinger; Schweiz; Vorinstanz; Auffassung; Allonge; Wechselrecht; Berufung; Checks; Zeugenbeweis; Zarzycka; Rückgriff; Frist; Nichteinlösung; Vorschriften; önne