Art. 1115 Vorlegung und Zahlung
1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK1 2019 38 | mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung | Schuldig; Beschuldigte; Über; […]; Recht; Zahlung; Beschuldigten; Darlehen; Privatkläger; Punkt; Privatklägerin; Aufgr; Verfahren; Berufung; Darlehens; Hotel; Irrtum; Verteidigung; Konten; Rückzahlung; Tatbestand; Betrug; Konkurs; Besagte; Handlung; Verfahrens; Stehend; Kanton; Zeitpunkt |
GR | SK1 2019 39 | mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung | Schuldig; Beschuldigte; Über; […]; Recht; Zahlung; Beschuldigten; Darlehen; Privatkläger; Punkt; Privatklägerin; Aufgr; Verfahren; Berufung; Darlehens; Hotel; Irrtum; Verteidigung; Konten; Rückzahlung; Tatbestand; Betrug; Konkurs; Besagte; Handlung; Verfahrens; Stehend; Kanton; Zeitpunkt |