Zollgesetz (ZG) Art. 111

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 111 ZG vom 2023

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Art. 111 Andere Informationssysteme

1 Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2 Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 111 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230056EhescheidungBerufung; Parteien; Scheidung; Urteil; Gericht; Vorsorge; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Gesuch; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Ausgleich; Hinsicht; Rechtspflege; Verzicht; Verfahren; Bülach; Unterhalt; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Pensionskasse; AHV-Rente; Erwägung; Obergericht; Oberrichter; Einzelgericht
ZHLC230032EhescheidungBerufung; Berufungskläger; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Einkommen; Arbeit; Parteien; Scheidung; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Berufungsklägers; Gesuch; Kinderunterhalt; Gesuchsteller; Kinderunterhalts; Vater; Kinderunterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Eltern; Entscheid; Scheidungsurteil; Arbeitspensum; Einkommens; Vereinbarung; Kindern; Mutter; Scheidungsurteils; Pensum
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170009Aufsichtsbeschwerde (FE170051-...)Entscheid; Urteil; Parteien; Bezirksgericht; Gericht; Urteils; Berichtigung; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Rechtsmittel; Drittel; Rechnung; Obergericht; Dispositiv; Begründung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheides; Obergerichts; Ziffer; Inkassostelle; Gerichte; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Zentralen; Fehler; Vorgehen; Verfahrens; ünglich
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugSchweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Beschwerde; Familiennachzug; Ordre; Beschwerdeführers; Anerkennung; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Ausland; Unterlagen; Akten; Braut; Person; Kopie; Ehegatte; Heirat; Ehegatten; Schweizer; Vollmacht; Stellvertretung; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Vereinbarung; Unterhalt; Ehevertrag; Parteien; Appellation; Einkommen; Beschwerdegegner; Ehegatte; Appellationsgericht; Scheidungsvereinbarung; Gericht; Ehegatten; Urteil; Genehmigung; Scheidungsfolgen; Entscheid; Recht; Zeitpunkt; Ehevertrags; Ziffer; Vorinstanz; Hinsicht; Dokumentation; Hinweis; Ehefrau

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5923/2015EnteignungScheidung; Bundes; Recht; Urteil; Parteien; Vereinbarung; Liegenschaft; Über; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Unvorhersehbarkeit; Bundesgericht; Hinweis; Flughafen; Grundstück; Gericht; Eigentum; Entscheid; Hinweisen; Verfahren; Scheidungskonvention; Erbschaft; Vorinstanz; Entschädigung; Eigentums; Schaden; Kommentar
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter, Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999
- Kommentar zum neuen Scheidungsrecht1999