Art. 111 Privilegierter Anschluss (1)
1
2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. (3)
3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. … (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180033 | Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG) | Berufung; Entscheid; Recht; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Partei; SchKG; Rechtsmittel; Unterhalt; Begründung; Angefochtene; Berufungskläger; Parteien; Angefochtenen; Obergericht; Betreibung; Forderung; Zürich; Entscheidgebühr; Unentgeltlichen; Klägern; Beschwerde; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Anschlusspfändung |
ZH | PS170277 | Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arrest; SchKG; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Pfändbar; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Müsse; Auflage; Auflage; Unpfändbar; Vereinbarung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 317 (5A_490/2018) | Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). | Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Unterhaltsbeiträge; Schuldner; Unterhaltsgläubiger; Beschwerde; SchKG; Recht; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Existenzminimum; Person; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Betreibungsamt; Unterhaltsbeiträgen; Bevorschusst; Gemeinde; Bevorschusste; Beschwerdeführerin; Privilegierte; Anschlusspfändung; Eingriff |
138 III 145 (5A_404/2011) | Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3). | SchKG; Unterhalt; Anschluss; Gemeinwesen; Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Recht; Privilegierte; Pfändung; Betreibungs; Beschwerdeführerin; Subrogation; Betreibungsamt; Anschlusspfändung; Gläubiger; Privilegierten; Person; Anschlussprivileg; Stadt; Aufsichtsbehörde; Schuldners; Unterhaltsanspruch; Rechte; Übergang; Bevorschusst; Entscheid; Bundesgericht; Vorgängige |
Autor | Kommentar | Jahr |
JENT-SØRENSEN | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |