LwG Art. 111 - Verluste

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 111 LwG vom 2025

Art. 111 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 111 Verluste

Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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