Art. 111 LIFD dal 2025
Art. 111 Assistenza tra autorità fiscali
1 Le autorità incaricate dell’esecuzione della presente legge si assistono vicendevolmente nell’adempimento del loro compito; comunicano gratuitamente le informazioni necessarie alle autorità fiscali della Confederazione, dei Cantoni, dei distretti, dei circoli e dei Comuni e permettono loro, a domanda, di consultare gli atti ufficiali. I fatti annunciati o accertati in applicazione della presente prescrizione soggiacciono all’obbligo del segreto secondo l’articolo 110.
2 Se, per la tassazione, la quota cantonale dev’essere ripartita fra più Cantoni, l’autorità fiscale competente ne informa le amministrazioni cantonali dell’imposta federale diretta interessate.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/148, B 2017/149 | Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr beziehungsweise ihrem Delegierten des Verwaltungsrates die fragliche Wohnung ohne Belastung eines Mietzinses zur Verfügung stand. Die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit und der Zweck des Aufenthalts sind für die Aufrechnung eines Ertrags aus einem Mietverhältnis nicht von Belang. Zur angeblichen Gegenleistung der Beschwerdeführerin in Form von Aufsichtsarbeiten gibt es keinerlei Beweise. Insbesondere wurde dieser Vorgang auch nicht in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesen. Dass im Ergebnis einzelne Aufwände und Erträge verrechnet werden, ändert nichts daran, dass sie vollständig auszuweisen sind. Die Gegenleistung für einen im Zusammenhang mit einer Wohnungsrenovation verbuchten Aufwand ist nicht nachgewiesen. Die Arbeiten waren vom Zweck der Zahlungsempfängerin, die im Übrigen in ihrer Buchhaltung keine entsprechenden Personalaufwendungen oder Fremdarbeiten ausgewiesen hat, nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat zudem auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2017/148 und B 2017/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_717/2018). | Steuer; Verwaltung; Wohnung; Aufrechnung; Veranlagung; Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Akten; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Gewinn; Rechnung; Bundes; Person; Entscheid; -III/; Verfahren; Kantons; Zweck; Leistung; Höhe; Eidgenössischen; Sachen; Bundessteuer; Mieter; Untersuchung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 182 | Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4). Regeste b Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3). | Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Kantons; Recht; Fälligkeit; Bundessteuer; Kapitalleistungen; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Zuständigkeit; Person; Kantone; Kommentar; Steuerverwaltung; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Zugehörigkeit; Wegzugs |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3186/2019 | Amtshilfe | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Informationen; Recht; Person; Amtshilfe; Vorinstanz; Steuer; Urteil; Bundes; Staat; CH-IN; Amtshilfeersuchen; Ersuchen; Verfahren; StAhiG; Personen; Rechtsbegehren; Hinweis; Dokument; Daten; Schlussverfügung; Übermittlung; Behörde; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht |
A-272/2017 | Amtshilfe | Steuer; Informationen; Amtshilfe; Person; Besteuerung; Amtshilfeersuchen; Staat; Recht; StAhiG; DBA-SE; Schweiz; Vorinstanz; Steuererklärung; Urteil; Übermittlung; Zweigniederlassung; Schweden; Steuerverwaltung; Schlussverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Erheblichkeit; Steuerverfahren; Steuersatz; Verfahren; Entscheid; BVGer; Personen; öglich |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2019.44 | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG). | Beschwerde; Verfahren; VStrR; Daten; Akten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Beschlag; Beschlagnahme; Verwaltung; Zwang; Zwangsmassnahme; Tatverdacht; Bundesgericht; Gericht; Rückgabe; Bundesgesetzes; Zwangsmassnahmen; Behörde; Beschluss; Eidgenössische; Verwaltungsstrafverfahren; Anträge; Beschwerdeverfahren; Mehrwertsteuer |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht | 2008 |