Legge sul Tribunale federale (LTF) Art. 111

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTF:



Art. 111 LTF dal 2024

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Art. 111 Unit procedurale

1 Chi ha diritto di ricorrere al Tribunale federale deve poter essere parte nei procedimenti dinanzi a tutte le autorit cantonali inferiori.

2 Le autorit federali che hanno diritto di ricorrere al Tribunale federale possono avvalersi dei rimedi giuridici previsti dal diritto cantonale e, in quanto ne facciano richiesta, partecipare ai procedimenti dinanzi alle autorit cantonali inferiori.

3 L’autorit di grado immediatamente inferiore al Tribunale federale deve poter esaminare almeno le censure di cui agli articoli 95–98. ... (1)

(1) Per. abrogato dall’all. 1 n. II 2 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

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Art. 111 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG160011Kündigungsschutz / ErstreckungKünd; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Lager; Verfahren; Geschäft; Ref-Nr; Mietverhältnis; Urteil; Beklagten; Recht; Erstreckung; Untergeschoss; Parteien; Kläger; Lagerraum; Mietverhältnisse; Lagerräume; Räume; Entscheid; Klägers; Miete; Mietgericht; Paket; Interesse; Kündigungsgr; Abstellplatz; Laden
ZHNG140013MieterstreckungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Suchbemühung; Suchbemühungen; Objekt; Erstreckung; Recht; Rückweisung; Strasse; Mietverhältnis; Miete; Interesse; Mieter; Entscheid; Urteil; Interessen; Ersatzobjekt; Verhä; -Strasse; Verhältnis; Verhältnisse; Härte; Objekte; Stadt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00323Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich.Kanton; Gesundheit; Markt; Bewilligung; Psychologie; Graubünden; Beruf; Berufsausübung; Marktzugang; Voraussetzungen; Psychotherapeut; Universität; Sitzungen; Marktzugangs; Psychotherapeutin; Verfügung; Erstausbildung; Recht; Ausbildung; Psychotherapie; Hochschule; Sinne; Binnenmarkt; Person; Gesuch; Zugang
SOVWBES.2021.167-Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Solothurn; Beschwerde; Regierung; Regierungsrat; Entscheid; Gemeindeversammlung; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Beschlüsse; Bundesgericht; Stadt; Regio; Rechtsweggarantie; Charakter; Interesse; Rechte; Verfahren; Kanton; Bundesgerichts; Legitimation; Rechtsmittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Arbeit; Folger; Vorinstanz; Bundes; Kanton; Person; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Gericht; Anfang; Erfahrungsstufe; Prozent; Recht; Anfangslohn; Bundesgericht; Diskriminierung; Amtsnachfolger; Basel-Landschaft; Feststellung; Funktion; Vorgängers; Folgers; Amtsvorgänger; Gleichstellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-651/2016Energie (Übriges)Bundes; Beschwerde; Verfügung; Bundesverwaltung; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundesverwaltungsgericht; Netzzuschlag; Verfahren; Behörde; Recht; Geschäftsjahr; Urteil; Netzzuschlags; Energie; Beschwerdegegner; Beschwerdelegitimation; Behörden; ElCom; Anspruch; Stellung; Parteien; BVGer; Entscheid; Verfahrens; Stellungnahme; önne