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Obligationenrecht (OR)

Art. 1107 OR vom 2024

Art. 1107 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1107 Zahlstellen. Domizilcheck

Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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