Art. 1104 Ausschluss der Annahme
Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 II 128 | Art. 1104 und 468 Abs. 1 OR. Tragweite des checkrechtlichen Akzeptverbots. Art. 1104 OR ist rein wertpapierrechtlich zu verstehen und schliesst nicht aus, dass sich die bezogene Bank nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln gegenüber dem Checkinhaber zur Zahlung verpflichtet. | Check; Akzept; Urteil; Zahlung; Akzeptverbot; Checkinhaber; Checks; Klagte; Handelsgericht; Bezogene; Telex; Verpflichtet; Bundes; Annahme; Berufung; Tragweite; Corp; Einlösung; Klage; Bundesgericht; Erwägungen; Beklagten; Aufgr; Checkrechtliche; HEFERMEHL; Checkurkunde; Zusage; Wertpapierrechtlich; Verstehen |