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Obligationenrecht (OR)

Art. 1104 OR vom 2024

Art. 1104 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1104 Ausschluss der Annahme

Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 II 128Art. 1104 und 468 Abs. 1 OR. Tragweite des checkrechtlichen Akzeptverbots. Art. 1104 OR ist rein wertpapierrechtlich zu verstehen und schliesst nicht aus, dass sich die bezogene Bank nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln gegenüber dem Checkinhaber zur Zahlung verpflichtet. Check; Akzept; Urteil; Zahlung; Akzeptverbot; Checkinhaber; Checks; Klagte; Handelsgericht; Bezogene; Telex; Verpflichtet; Bundes; Annahme; Berufung; Tragweite; Corp; Einlösung; Klage; Bundesgericht; Erwägungen; Beklagten; Aufgr; Checkrechtliche; HEFERMEHL; Checkurkunde; Zusage; Wertpapierrechtlich; Verstehen
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