Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1100 OR vom 2025

Art. 1100 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1100 Ausstellung und Form des Checks 1. Erfordernisse

Der Check enthält:

  • 1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  • 4. die Angabe des Zahlungsortes;
  • 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 6. die Unterschrift des Ausstellers.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 1100 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUOG 1992 53Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung.

    Zahlung; Beklagten; Zahlungsbefehl; Konkurs; Betreibung; Recht; Wechselbetreibung; Check; SchKG; Betreibungsamt; Frist; Konkursdekret; Zahlungsbefehls; Rechtsvorschlag; Aufhebung; Entscheid; Konkursdekrets; Konkursbegehren; Ehefrau; Gläubiger; Rechtsmittel; Auffassung; Forderungstitel

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 II 332Checkrecht. 1. Art. 1128 OR. Rückgriff des Checkinhabers gegen einen Indossanten. Einrede des Indossanten, der Inhaber habe den Auftrag, sich vor Einlösung der Checks nach der Deckung zu erkundigen und die Auskunft an ihn weiterzuleiten, nicht pflichtgemäss ausgeführt. Beweis. Pflichten des Beauftragten (Erw. 1-3). 2. Art. 1042 Abs. 6 undl143 Ziff. 10 OR. Benachrichtigung bei Unterbleiben der Zahlung (Erw. 4). Check; Checks; Commerzbank; Deckung; Beklagten; Richt; Auftrag; Klüppelberg; Zahlung; Banken; Appellation; Sperber; Guthaben; Appellationshof; Inhaber; Aussteller; Konto; Schaden; Inkasso; Deckungsmeldung; Einlösung; Bezogene; Recht; Auszahlung; Urteil; Rückgriff; Beweis; Benachrichtigung; Zahlungen