DO Art. 110 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 110 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 110 Effects da las obligaziuns vers terzas persunas A. Cuntentada d’ina terza persuna

Uschenavant ch’ina terza persuna cuntenta ils dretgs d’in creditur, vegnan ils dretgs da tal transferids sin ella:

  • 1. sch’ella cumpra liber ina chaussa ch’è vegnida impegnada per in debit ester, vi da la quala ella ha in dretg da proprietad u in dretg real limit ;
  • 2. sch’il debitur renda enconuschent al creditur che la persuna che paja duai surpigliar il post dal creditur.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 110 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB210013ForderungVorinstanz; Beklagten; Geschäft; Berufung; Beweis; Recht; Verfahren; Schaden; Urkunde; Geschäfte; Forderung; Berufungsverfahren; Verfahren; Geschäfts; Tatsache; Bericht; Urkunden; Dokument; Urteil; Über; Verwaltungsrat; Tatsachen; Dokumente; Unterschrift
    ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; Ehemann; SchKG; Erlös; Vorinstanz; Konkurs; Ehemannes; Überschusses; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Drittpfand; Miteigentums; Grundstücke; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Grundpfandverwertung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 IV 113Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Check; Checks; Dreyfus; Recht; Bezogene; Betrug; Einreicherbank; Inkasso; Vorinstanz; Bankier; Getäuschte; Bezogenen; Betrugs; Kunden; Ausstellerin; Mutter; Verfügung; Beschwerdeführers; Entgegennahme; Urteil; Konto; Irrtum
    119 II 227Kaufvertrag; Vereinbarung, wonach der Kaufpreis in "100% WIR" zu erbringen ist. 1. Ist zwischen den Vertragsparteien ohne weitere Angaben "WIR-Zahlung" vereinbart worden, werden die Buchungsaufträge aber von der WIR-Genossenschaft nicht ausgeführt, so gilt die Vermutung, dass die Buchungsaufträge dem Verkäufer zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt übergeben worden sind (E. 1 u. 2). 2. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Barzahlung zu verlangen, wenn ihm keine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erfüllung des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses vorzuwerfen ist, das mit der Hingabe der Leistung erfüllungshalber zwischen ihm und dem Käufer entstanden ist (E. 3). Buchung; Zahlung; Buchungsaufträge; Genossenschaft; Urteil; Beklagten; Geschäftsbedingungen; Schuld; Leistung; Berufung; Kaufpreis; Obergericht; WIR-Teilnehmer; Gläubiger; WIR-Genossenschaft; Verkäufer; Zahlungsstatt; Käufer; Schuldner; WIR-Buchungsaufträge; Bundesgericht; Brief; WIR-Teilnehmer; Forderung; Vorbemerkungen; Vermutung; Sorgfalt; Hingabe; üllungshalber

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
    MartiBerner Zivilprozessordnung I2012