E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 110 LIFD de 2024

Art. 110 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 110 Secret fiscal

1 Les personnes chargées de l’application de la présente loi ou qui y collaborent doivent garder le secret sur les faits dont elles ont connaissance dans l’exercice de leur fonction ainsi que sur les délibérations des autorités et refuser aux tiers la consultation des dossiers fiscaux.

2 Des renseignements peuvent être communiqués dans la mesure où une base légale de droit fédéral le prévoit expressément.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 110 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2019 34EditionsverfügungKG-act; Kantons; Kantonsgericht; Edition; Beschwerdeverfahren; Gericht; Recht; Editionsverfügung; Schwyz; Kantonsgerichts; Verfügung; Klage; Beschwerdegegner; Steuerverwaltung; Bezirksgericht; Standslosigkeit; Verfahren; Bezirksgerichts; Vize-Gerichtspräsident; Herausgabe; Parteien; Vergleich; Kantonsgerichtsvizepräsident; Vorinstanz; Leumann; Liebster; Gschwend/Steck; Beschwerdeführer
GRSK2-12-37AkteneinsichtAkten; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Einsicht; Verfügung; Akteneinsicht; Kopie; Graubünden; Kopien; Verfahren; Beschwerdeführers; Gehör; Rechtshilfe; Gesuch; Verletzung; Untersuchung; Entscheid; Liechtenstein; Gehörs; Behörde; Fragen; Fürstliche; Anspruch; Einsichtnahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.24-Stiftung; Rekurrentin; Rekurs; A-Stiftung; Rekursgegnerin; Recht; Beilage; Steuerbefreiung; Steueramt; Uneigennützigkeit; Stiftungsrat; Person; Zweck; Verfahren; Akten; Interesse; Unternehmen; Kanton; Verwaltung; Steuergericht; Einsprache; Zwecke; Entscheid; Destinatärin; Betätigung; Solothurn; ämlich
SOSGSTA.2022.10-Vertreter; Rekurrent; Rekurrenten; Vollmacht; Einsprache; Steuergericht; Frist; Steuererklärung; Rechtsmittel; Vertretung; Umstände; Solothurn; Akten; Zustellung; Veranlagung; Vertretungsverhältnis; Umständen; Bundessteuer; B-Post; Steuerpflichtigen; Eingabe; Verfügung; Staat; Person; Staats; Verfahren; Veranlagungsbehörde; Ermessen; Vorinstanz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
141 I 201 (2C_1058/2014)Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4). FINMA; Verfügung; Grundlage; Bundes; FINMAG; Informationen; Recht; Person; Urteil; Daten; Verwaltung; Zustimmung; Personen; Personendaten; Öffentlichkeit; Bundesgesetz; Interesse; Behörde; Geheimhaltung; Verfahren; Recht; Finanzmarktaufsicht; Eingriff; Datenschutz; Begründung; Zustimmungserfordernis; Behörden; öffentlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6255/2018ÖffentlichkeitsprinzipKanton; Steuer; Vorinstanz; Bundes; Informationen; Kantone; Dokument; Steuergeheimnis; Busse; Öffentlichkeit; Verfahren; Bussen; Steuern; Dokumente; Person; Verfahren; Bundessteuer; Öffentlichkeitsprinzip; Zugang; Einsicht; Kantonen; Bekanntgabe; Recht; Geheim; Sinne; Einnahmen; Anzahl; Summe
A-6603/2013DatenschutzDaten; Untersuchung; Vorinstanz; Auskunft; Vorabklärungen; Bundes; Steuer; Interesse; Person; Recht; Verfahren; Einsicht; Sinne; Verfügung; Beschwerdeführers; Untersuchung; Bericht; Voruntersuchung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Einschränkung; Interessen; Steuergeheimnis; öglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2021.1ügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; VStrR; Unterlagen; Lasche; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entsiegelungsgesuch; Bundesgericht; Verwaltung; Tatverdacht; Limited; Durchsuchung; Beilage; Urteile; Untersuchung; Verdacht; Beschluss
BE.2018.10Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Unterlagen; Bundes; Gesellschaft; Gesuchs; Beschwerdekammer; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Durchsuchung; Untersuchung; Verwaltung; VStrR; Daten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Asservat; Entsiegelung; Geschäft; Verdacht; Bundesstrafgerichts; Verrechnungssteuer; Akten; Papiere; Verfahrens; Person; Zusammenhang; Entscheid; Schweiz