Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 11 ZPO vom 2024

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Art. 11 Aufenthaltsort

1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.

3 Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.


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Art. 11 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170075EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Aufenthalt; Berufung; Gesuchsgegners; Wohnsitz; Wohnung; Parteien; Recht; Eheschutz; Vorinstanz; Verfahren; Strasse; Unzuständigkeit; Verfahren; Gericht; -Strasse; Zuständigkeit; Person; Aufenthalts; ächlich
ZHPP110016NichteintretenRicht; Klage; Vorinstanz; Beklagten; Schlichtungsverfahren; Aufenthalt; Aufenthalts; Gericht; Zuständigkeit; Aufenthaltsort; Gesellschaft; Recht; Zeitpunkt; Nichteintreten; Entscheid; Schweiz; Prozessvoraussetzung; Feststellung; Wohnsitz; Beschwerdeverfahren; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Oberrichter; Verfügung; Verfahren; Begründung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 67 (4A_333/2022)
Regeste
Art. 117 lit. a ZPO ; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug. Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4).
Sozialhilfe; Recht; Urteil; Bedürftigkeit; Bestätigung; Gesuch; Bezug; Rechtspflege; Mittellosigkeit; Zivilprozess; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gesuchs; Sozialhilfebezug; Ausweisung; Gesuchsgegner; Berufung; Prozesskosten; Sozialhilfeleistungen; Unterlagen; Urteile; Bezirks; Zivilsachen; Bezirksgericht
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Rente; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Eintritt; Urteil; Gesuch; Kommentar; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Vorinstanz; Alter; Bundesgericht; Gesuchs; Säule; Kapitalabfindung; Versicherungsgericht; Kapitalbezug; Versicherungsfalls; Zivilprozessordnung; Eidgenössische; Verfahren; Rechtsvertretung; Einkommen; Auffassung; Lehre

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5119/2018Asyl und WegweisungBeschwerdeführers; Recht; Wegweisung; Türkei; Vollzug; Vorinstanz; Situation; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Behandlung; Verfügung; Christ; Schutz; Wegweisungsvollzug; Ausländer; Ausreise; Hinsicht; Staat; Anhörung; Akten; Urteil; Aramäer; Schweiz
F-427/2017Sozialhilfe an AuslandschweizerSchweiz; Ausland; Kinder; Schweizer; Empfangsstaat; Sozialhilfe; Bundes; Unterstützung; Verfügung; Vorinstanz; Lanka; Töchter; Sachverhalt; V-ASG; Auslandschweizer; Person; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Akten; Lebens; BVGer; Richtlinien; Beschwerdeführers; Rückkehr; Mädchen; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.31Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerdekammer; Abteilung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Recht; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesrichter; Verfahrens; Urteil; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Luzern; Vorwürfe; Anzeige; Persönlich/Vertraulich; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Antrag; Ausführungen; Hinweis; Übernahme; StBOG; Privatklägerschaft; Amtsmissbrauchs
RR.2012.212Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2012.23+RP.2012.7 vom 2. August 2012 betreffend Disp. Ziff. 4 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters).Bundes; Entscheid; Revision; Beschwerdekammer; Wiedererwägung; Bundesstrafgericht; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Verfahren; Verfahren; Gericht; Rechtsvertreter; Rechtsanwältin; StBOG; Beschwerdeentscheid; Rechtsvertreters; Verfahrens; Justiz; Entscheide; Sachen; Revisionsgr; Entscheids; Auslieferung; Rechtspflege; Honorar; Bundesgesetz; Verwaltungsverfahren; Rechtsprechung; Praxis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gasser, Rickli, éd.2014