StReG Art. 11 - Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 11 StReG vom 2025

Art. 11 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 11 Sorgfaltsregeln für die Änderung von Daten

1 Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.

2 Abweichungen von Absatz 1 sind in folgenden Fällen zugelassen:

  • a. Wird eine Strafuntersuchung an eine andere Behörde abgetreten, so darf die neu zuständige Behörde den Datensatz über hängige Strafverfahren ändern oder entfernen.
  • b. Die registerführenden Behörden (Art. 3–5) dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen.
  • 3 Der Bundesrat kann für die Änderung oder Entfernung identifizierender Angaben weitere Ausnahmen vorsehen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.