Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 11 OR vom 2025

Art. 11 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 11 Form
der Verträge I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.


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Art. 11 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220025Arbeitsrechtliche ForderungVertrag; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Herrn; Rechtsbegehren; Willen; Klagt; Arbeitsvertrages; Vertragsvorschlag; Einigung; Beklagten; Salär; Gespräche; Unterzeichnung; Klägers; Dienst
ZHLA220025Arbeitsrechtliche ForderungVertrag; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Herrn; Rechtsbegehren; Willen; Klagt; Arbeitsvertrages; Vertragsvorschlag; Einigung; Beklagten; Salär; Gespräche; Unterzeichnung; Klägers; Dienst
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.14-Berufung; Böschung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Grundstück; Zustimmung; Zeuge; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Terrain; Umgebung; Beklagten; Beweis; Berufungsklägers; Begehung; Zeugen; Ehefrau; Gericht; Eigentum
SGK 2013/3Entscheid Personalrecht, Verweisung, Diskriminierungsverbot, Arbeitszeit, Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 GlG, Art. 9 lit. a VStD und Art. 27 Abs. 1 PersV. Anhaltspunkte für einen dynamischen Verweis, d.h. für die automatische Übernahme des jeweils gültigen Lohnsystems des Kantons auf kommunaler Stufe, sind keine ersichtlich (E. 3.1). Das Lohnniveau der Beklagten weicht von demjenigen des Kantons ab. Mit dem Verweis auf das Gehalt der vom Kanton und nicht von der Beklagten angestellten Polizisten vermag die Klägerin eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung nicht glaubhaft zu machen (E. 3.3). Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes verneint (E. 4.1). Die Beklagte war gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements befugt, mit der Klägerin vertraglich eine von der Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche abweichende Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 4.4). Aus der mindestens 15-monatigen Übung lässt sich schliessen, dass die Parteien anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Nachtzeitzuschlag von Arbeit; Gemeinde; Beklagten; Arbeitszeit; Kanton; Stunden; Verweis; Hinweis; Klage; Verwaltung; Kantons; Tdienst; Pflege; Recht; Verweisung; Besoldung; Verbindung; Altersheim; Hinweisen; Stufe; Trags; Lohns; Anspruch; Über; Dienst; Diskriminierung; PersV; Arbeitsvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 22 (4A_53/2023)
Regeste
Art. 324 und 91 OR ; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5).
Arbeit; Arbeitgeber; Betrieb; Arbeitnehmer; Corona; Bekämpfung; Coronavirus; Risiko; Annahme; Betriebsrisiko; Recht; Bundes; Betriebsschliessung; Gläubiger; Massnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Leistung; Urteil; PIETRUSZAK; Pandemie; Betriebsschliessungen; Risikosphäre; Epidemie; Verzug; Betriebe; Epidemien; Sinne
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1504/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Verwaltung; Entschädigung; Verwaltungsrat; Urteil; Kündigung; Sachverhalt; Geschäft; Arbeitsverhältnis; Beweis; Verwaltungsrats; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Recht; Vereinbarung; Aufwand; Sachverhalts; Interesse; Arbeitgeber; Interessen; Person
B-3817/2019Maturità svizzera;esame; ;autorità; Quot;; Tribunale; Ordinanza; Rsquo;autorità; Inoltre; Nella; Rsquo;esame; Legge; ;ambito; ;esaminatore; ;incarto; ;attestato; TS-TAF; ;ultima; Infatti; Rsquo;art; Pertanto; Tuttavia; ;esercizio; Secondo; Direttive; ;ottenimento; ;obbligo; Rsquo;ammissione; ;altro; ;opportunità; ;esito; Nell#

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.29Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz.Beschuldigte; Bundes; Tinner; Apos;; Beschuldigten; Herstellung; Marco; Kernwaffen; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Gericht; Anklage; Güter; Kriegsmaterial; Entschädigung; Einzelrichter; Befehl; Recht; Verfahrens; Entwicklung; Verfahren; Steuerung; Fördern; Bundesstrafgericht; Gericht; Waffen; Produkt; Sinne; Schweiz
BB.2013.24Séquestre (art. 263 ss CPP).Garage; Recht; Apos;; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Beschuldigte; Arbeit; Anklage; Interessen; Beschuldigten; Recht; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Reparatur; Verfahren; Auftrags; Gehilfe; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; ätig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schwenzer, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
Müller, Schwenzer, Müller-Chen, Huguenin, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016