MWSTG Art. 11 - Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 11 MWSTG vom 2024

Art. 11 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.

2 Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.127 (AG.2016.16)fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BGer 6B_170/2016 vom 05. August 2016).Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Mehrwertsteuer; Urteil; Entscheid; Busse; Steuerpflicht; Abrechnung; Mehrwertsteuerpflicht; Recht; Verfahrenspflicht; Verfahrenspflichten; Recht; Verfahrens; Sachen; Verletzung; Verwaltung; Bundesgericht; Quartal; Verhalten; Appellationsgericht; Basel; Einzelgerichts; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Gemeinde; Vorsteuer; Urteil; Leistung; Bundes; Dienststellen; Einlage; Vorsteuerabzug; Unternehmen; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Gemeinwesens; Beiträge; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Liegenschaft; Entgelt; Mittelfluss; Vorsteuerabzugs
A-5786/2018MehrwertsteuerVersicherung; Versicherungs; Leistung; Dienstleistung; Steuer; Hauptsitz; Zweigniederlassung; Leistungen; MWSTG; Schweiz; Konzern; Urteil; Gesellschaft; Konzern-Servicing-Gesellschaft; Mehrwertsteuer; Schweizer; Dienstleistungen; Kunden; Bundes; Versicherungsleistung; Ausland; Bezug; Rechnung; Versicherungsleistungen; Steuerperiode; BVGer