LwG Art. 11 - Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 11 LwG vom 2025

Art. 11 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 11 (1) Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit

1 Der Bund unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen, Verarbeitern oder Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und von Prozessen beitragen.

2 Die Massnahmen müssen:

  • a. die Innovation oder die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette fördern;
  • b. die Beteiligung der Produzenten und Produzentinnen vorsehen und diesen in erster Linie zugutekommen.
  • 3 Unterstützt werden können namentlich:

  • a. die Vorabklärung;
  • b. die Startphase bei der Umsetzung der Massnahme;
  • c. die Teilnahme der Produzenten und Produzentinnen an Programmen zur Verbesserung der Qualität und der Nachhaltigkeit.
  • 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Unterstützung fest.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    108 Ib 162Kontrolle der Abstammung von Rindvieh. Die Blutuntersuchung an Rindern, wie sie durch das Institut für Tierzucht der Universität Bern durchgeführt wird, stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um die Möglichkeit der Abstammung von bestimmten Rindern auszuschliessen. (Erw. 3c). Sanktionen im Verwaltungsrecht; Art. 83 VO über die Rindvieh- und Kleinviehzucht. 1. Regeln über das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (E. 5a) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 5b) bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen. 2. Die allgemeine Kompetenzdelegation in Art. 117 LwG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die in Art. 83 TZV vorgesehenen Massnahmen dar (E. 5a). édéral; Institut; été; ésultats; Expert; Michel; écision; Tribunal; Expertise; ération; Agriculture; étail; élevage; être; Exécution; édération; Ascendance; ément; -book; épreuves; égale; élégation; Office; Exploitation; -expertise; Schmid; Espèce; égard; Selon; édérale
    93 IV 66Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2). Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4). Schachtelkäse; Butter; Schachtelkäsefabrik; Verbilligungsbeiträge; Käser; Butyra; Käserei; Käsereibutter; ässig; Preis; Vorinstanz; Wüthrich; Verpflichtung; Betrug; Kochbutter; Landwirtschaft; ätzlich; Bestimmung; Widerhandlung; Busse; Bundes; Franken; Handlung; ührt; Landwirtschaftsgesetz; ätte; Schaden; Handel; Betrag; Verpflichtungserklärung