IPRG Art. 11 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 11 IPRG vom 2025

Art. 11 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 11 (1)

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 11 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLU110003Rechtshilfe und Rechte der Parteien des SachprozessesRecht; Gericht; Beweisaufnahme; Verfügung; Konto; Rechtsmittel; Hauptprozess; Rechtshilfe; Einzelrichter; Verfahren; Berufung; Entscheid; Parteien; Rechtshilfeverfahren; Stiftung; Mitwirkung; Entscheide; Schriftsatz; Edition; Kontos; Ersuchen; Hauptprozesses; ZPO/ZH; Anordnung; Frage; Charakter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Vertrag; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Schweizer; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Vertrags; Kanton; Kommentar; Vorinstanz; Hinweis; Tankstelle; Architekten; Hinweisen; Erfüllungsorte; Zivilsachen; Planung; Bauleitung; Parteien; Handelsgericht; Zusammenhang
143 III 225 (5A_889/2016)Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). Gericht; Verfahren; Urteil; Ladung; Recht; DIFC-Gericht; Obergericht; Klage; Zustellung; Klageantwort; Entscheid; Anerkennung; Limited; Vorladung; DIFC-Gerichts; Einreichung; Ausland; Schweiz; Schriftstück; Beklagten; Verfahrens; Aufforderung; Betreibung; Kantons; Urteils; Vollstreckung; Verhandlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Furrer, Schweizer, Girsberger Hand zum Schweizer Privatrecht2012
Hauser, Schweri Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz2002