SG | B 2015/273 | Entscheid Art. 5 und 6 Abs. 3 ÖffG (sGS 140.2). Art. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DSG (sGS 142.1). Streitig war, ob die Namen der Pächter des Landes einer öffentlich- rechtlichen Anstalt einer Zeitung bekanntzugeben sind. Das Verwaltungsgericht kommt unter anderem zum Schluss, die von der Vorinstanz als nötig erachtete Einwilligung der betroffenen Personen bzw. ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren sei bei „gewöhnlichen“ Personendaten - im Gegensatz zu besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 5 Abs. 2 lit. c DSG) - nicht Voraussetzung für eine Datenbekanntgabe, soweit die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 DSG (gesetzliche Grundlage, Erforderlichkeit der Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe) eingehalten seien. Konkret besteht für die Datenbekanntgabe eine Rechtsgrundlage im ÖffG, und sie ist zur Erfüllung der dort statuierten gesetzlichen Aufgabe erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Vorinstanz diskutierte Frage, ob die Einholung der Einwilligung der Pächter bzw. die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens einen unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ÖffG bedeuten würde, nicht, weil es keiner solchen Pächterzustimmung bedarf. Ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Namen und Adressen der Pächter im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG ist insofern gegeben, als eine solche Datenbekanntgabe ihrerseits dem Allgemeininteresse an der Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel - dazu gehöre auch die Verpachtung von Grundstücken - dient. Zuteilungsentscheide sind gestützt auf transparent erscheinende Grundlagen zu fällen. Dabei geht es um die Bewahrung des Vertrauens der von den Zuteilungsentscheiden Betroffenen in den Staat. Das ÖffG ermöglicht es, dass die an einer Auskunft interessierte Person nicht anhand von eigenen Recherchen auf den betreffenden Grundstücken die gewünschten Daten erhältlich machen müssen, sondern diese mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Stelle anfordern können. Nachdem eine Informationslieferung vertrauensbildenden Charakter hat und unter dem Regime des Öffentlichkeitsprinzips (Art. 60 KV) im Zweifelsfall Transparenz vor Geheimhaltung geht, sollen Interessierte sich - auf entsprechendes Gesuch hin - ein Bild über die Verwendung öffentlicher Mittel machen und gegebenenfalls entsprechende Vergleiche anstellen können. Ein öffentliches Interesse im erwähnten Sinn ist somit zu bejahen. Hinsichtlich der Frage, ob dieses öffentliche Interesse bzw. ein daraus abgeleitetes (inhaltlich übereinstimmendes) schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Datenbekanntgabe das private Interesse der Pächter an der Geheimhaltung ihrer Personendaten zu überwiegen vermag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d und e DSG), hält das Verwaltungsgericht fest, grundsätzlich werde eine Informationsmassnahme als zumutbar erachtet, wenn es insbesondere aufgrund der Natur der betreffenden Daten und des jeweiligen Sachzusammenhangs als unwahrscheinlich erscheine, dass die betroffene Person aufgrund der Veröffentlichung einen Nachteil erleide, der schwerer wiege als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung. Vorliegend können sich die Pächter nicht zu Recht auf ihr Geheimhaltungsinteresse bzw. ihre Privatsphäre berufen, wenn Transparenzgründe und Vertrauensbildung eine Pächterbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Das private Interesse der Pächter an der Nichtbekanntgabe ihrer Namen und Adressen erscheint beim geschilderten Sachverhalt von nicht sehr grossem Gewicht und in diesem Sinn nicht schützenswert. Es vermag daher das öffentliche Interesse an der Datenbekanntgabe nicht zu verdrängen (Verwaltungsgericht, B 2015/273). Entscheid vom 27. April 2016 | Linth; Pächter; Interesse; Pacht; ÖffG; Daten; Linthwerk; Person; Recht; Personen; Verwaltung; Vorinstanz; Beilage; Entscheid; Verfügung; Personendaten; Linthwerks; Grundstücke; Adressen; Bekanntgabe; Datenbekanntgabe; Interessen; Obersee; Linthkommission; Linthverwaltung; Pachtland; Organ; ächen |