Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 11 BöB vom 2022

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Art. 11 3. Kapitel: Allgemeine Grundsätze Verfahrensgrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:

  • a. Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
  • b. Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
  • c. Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
  • d. Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
  • e. Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    AutorKommentarJahr
    Rolf H. Weber, Matthias Oesch, Roger Zäch Zürich 2011