BZG Art. 11 - Labor Spiez

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 11 BZG vom 2025

Art. 11 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 11 Labor Spiez

1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.

2 Dieses ist insbesondere zuständig für:

  • a. die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
  • b. die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
  • c. die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
  • d. die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
  • e. ABC-Gefährdungsanalysen;
  • f. die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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