ArG Art. 11 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 11 ArG vom 2023

Art. 11 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 11 Arbeitszeit

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 11 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2018/198-Avocat; ésident; Président; ésente; Paris; ésentation; Registre; êteur; écis; évrier; Chambre; Barreau; ésenté; Canton; écision; Sarine; Avait; Suisse; Aptitude; ésenter; éfet; Riviera; Droit; élai; «avocat
VDEntscheid/2017/474-Avocat; Chambre; étude; écision; ésente; éfinitive; Intéressé; ésentation; écembre; énale; ésenter; Interdiction; évrier; ésenté; êteur; Enquête; érêt; énales; égard; égale; ésidente; Objet; également; Suisse; énonciation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5819/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Vorinstanz; Kündigung; Zwischenzeugnis; Bundes; Arbeitsverhältnis; Urteil; Home-Office; Arbeitnehmer; Bundesverwaltung; Arbeitgeber; BVGer; Person; Arbeitsunfähigkeit; Grossraumbüro; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Arbeitsplatz; Anspruch; Schlusszeugnis; Recht; Verfahren; Arbeitsverhältnisse; Parteien; Zwischenzeugnisse; Kündigungsfrist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts2002
- Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts2002