AIG Art. 109i - Beauftragte Dritte
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 109i AIG vom 2024
Art. 109i Beauftragte Dritte
1 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG (1) ) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen.
2 Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren:a. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung;b. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen;c. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung.
3 Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.
4 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.
(1) [SR 142.31]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.