AIG Art. 109e - Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 109e AIG vom 2024

Art. 109e Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 109e (1) Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Der Bundesrat regelt:

  • a. für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
  • b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;
  • c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
  • d. den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c;
  • e. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d;
  • f. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
  • g. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
  • h. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  • i. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  • j. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.
  • (1) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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