Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1096 OR vom 2025

Art. 1096 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1096 Erfordernisse

Der eigene Wechsel enthält:

  • 1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  • 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  • 3. die Angabe der Verfallzeit;
  • 4. die Angabe des Zahlungsortes;
  • 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
  • 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  • 7. die Unterschrift des Ausstellers.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 1096 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE110221Einstellung des Strafverfahrens Beschwerdegegner; Notes; Staatsanwaltschaft; -Notes; Einstellung; Tatbestand; Beschwerdegegners; Konkurs; Recht; Beilage; Recht; Aneignung; Anzeige; Einstellungsverfügung; Verfahren; Untersuchung; Anklage; Verhalten; Zahlung; Sachen; Veruntreuung; Entscheid; Forderung; Herausgabe; Sachverhalt
    GRKSK 2023 9definitive RechtsöffnungZahlung; Promissory; Rechtsöffnung; Imboden; Betreibung; Regionalgericht; Betrag; Gesuch; Eigenwechsel; Entscheid; Beiträge; Rechnung; Verzugszins; Forderung; Kantonsgericht; Verfügung; Gläubiger; Urkunde; Sprache; Mitteilung; Eingabe; Gläubigerin; Vorinstanz; Rechtspflege; Verfahren; Wegleitung; Parteien; Sachverhalt; Rechtsöffnungsgesuch
    Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 IV 119 (6B_1229/2014)Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2). Intention; Autorité; Acquitter; écédente; énal; éance; Genève; été; écrit; énale; érêts; Lautorité; République; édure; échéance; établi; ébiteur; Auteur; éracité; Avoir; était; Urkunde; Tribunal; écuniaire; Autre; Banque; épens; écité; éclaration; Existence
    103 II 145Art. 4 BV, Art. 1096 Ziff. 7 OR. Ob eine Unterschrift, die der Aussteller eines Eigenwechsels am Rande der Urkunde quer zum übrigen Wechseltext anbringt, den Unterzeichner verpflichtet, ist umstritten. Es ist deshalb nicht willkürlich, die Frage zu verneinen. Unterschrift; Aussteller; Eigenwechsel; Urkunde; Kassationsgericht; Wechseltext; Ausstellers; Uniconsult; Gallmann; Wechselrecht; Vorderseite; Rande; Auffassung; Eigenwechsels; Firma; Beschluss; Annahme; Kassationsgerichtes; Wechsels; Namenszug; Wechselgesetz; Entscheid; Willkür; Urteil; Kantons; Unterzeichner; Wechseltextes; Zusatz