ZPO Art. 109 - Verteilung bei Vergleich

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 109 ZPO vom 2024

Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 109 Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

  • a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder
  • b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230027Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Kinder; Parteien; Berufung; Verfahren; Obhut; Prozesskosten; Prozesskostenbeitrag; Betreuung; Gesuchstellers; Vereinbarung; Verfügung; Eltern; Eingabe; Rechtspflege; Leistung; Wohnsitz; Dispositivziffer; Berufungsverfahren; Antrag; Gericht; Eheschutz; Verfahrens; Ziffer; Entscheid; Kindsvertreterin; Einkommen
    ZHPF230068Herausgabe Sicherheitsleistung / KostenbeschwerdeParteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Sicherheit; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Winterthur; Bauhandwerkerpfandrecht; Bezirksgerichts; Sicherheitsleistung; Vereinbarung; Bezirksgerichtskasse; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Verfahrens; Rechtsmittel; Einzelgericht; Eintragung; Grundbuch; Klage; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Geschäfts-Nr; Grundbuchamt; Zahlung; Frist; Kostentragung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Gläubiger; Zivilgericht; Konkursandrohung; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Betreibung; Verfahrens; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; SchKG; Konkursamt; Betreibungs; Aberkennungsklage; Rechtsmittel; Bundesgericht; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren; Konkursentscheid; Prozesskosten; Gerichtskosten; Kantons; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Recht; Beweis; Zivilprozess; Vorschuss; Verfahren; Gericht; Kanton; Klage; Kostenvorschuss; Gehör; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Verfahrens; Praxis; Beweise; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Entscheid; Säumnis; Kantone; Ansprüche; Gerichtsgebühr; Urteil; Handelsgericht; Kantons; Verfügung; Kostenvorschusses; Bundesgericht