CCS Art. 109 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 109 CCS dal 2024

Art. 109 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 109 D. Effetti della sentenza

1 La nullit del matrimonio produce effetti soltanto dopo essere stata pronunciata dal giudice; fino alla sentenza il matrimonio produce tutti gli effetti di un matrimonio valido, eccetto i diritti di successione che il coniuge superstite perde in ogni caso.

2 Le disposizioni relative al divorzio si applicano per analogia agli effetti della sentenza di nullit sui coniugi e sui figli.

3 La presunzione di paternit del marito decade se il matrimonio è dichiarato nullo perché contratto allo scopo di eludere le prescrizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri. (1)

(1) Introdotto dall’all. n. II 4 della LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

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Art. 109 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE150005EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Unterhalts; Berufung; Gesuchsgegners; Einkommen; Lebens; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Vorinstanz; Ehegatte; Schweiz; Verfahren; Arbeitgeber; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Ehegatten; Parteientschädigung; Entscheid; Pensum; Arbeitgeberin; Eheschutz; ähren
ZHLC130044Ungültigkeit der Eheültig; Recht; Berufung; Interesse; Eheungültigkeit; SchlT; Ungültigkeit; Schweiz; Aufenthalt; Bundesgericht; Gesetzes; Ausländer; Berufungskläger; Parteien; Sinne; Eheschliessung; Vorinstanz; Schweizer; Eheungültigkeitsgr; Kindes; Berufungsverfahren; Interessen; Scheinehe; Vorschrift
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
BSVD.2017.14 (AG.2017.528)Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_755/2017 vom 23. März 2018)Rekurrent; Ehefrau; Rekurrenten; Aufenthalt; Wohnung; Basel; Schweiz; Sozialhilfe; Recht; Ehegatten; Vorinstanz; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Beziehung; Basel-Stadt; Kanton; Serbien; Schein; Einreise; Verwaltung; Ausländer; Migration; Umgehung; Kantons; Kinder; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
ültig; Unterhalt; Unterhalts; Urteil; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Tribunale; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Schweiz; Massnahmen; Ungültigkeit; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Entscheid; Eheungültigkeitsurteil; Hinsicht; Scheidungsverfahren; Ungültigerklärung; Abschluss; Anerkennung
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Recht; Anfechtung; Beweis; Urteil; Schweiz; Klagerecht; Wohnsitzgemeinde; Schweizer; Mitwirkung; Vaters; Begutachtung; Heimat; Anerkennung; Gemeinde; Bürger; Vaterschaft; Kindesverhältnis; Abstammung; Anerkennende; Beschwerdegegners; Kindesanerkennung; DNA-Begutachtung; Bürgerrecht; Beschwerdeführerinnen; Gericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1130/2006Bürgerrechtültig; Einbürgerung; Vorinstanz; Recht; Ehegatte; Scheidung; Ehegatten; Schweiz; Ungültigkeit; Wiedereinsetzung; Zeitpunkt; Gemeinschaft; Ehemann; Verfügung; Zivil; Urteil; Schweizer; Bürger; Trennung; Ungültigkeitsgr; Zustand; Situation; Scheidungsurteil; Gesuch; Verfahren; Berechnung; Ehedauer; Bigamie