Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 109 SchKG vom 2025

Art. 109 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 109 Gerichtsstand (1)

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

  • 1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
  • 2. Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
  • 2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

    3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

    4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. … (2)

    5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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    Art. 109 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS170055Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Frist; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Verfügung; Verfahren; Erwägung; Parteirollen; Bezirksgericht; Forderungen; ührt
    ZHPS170054Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG usw. / Arrest / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Gläubiger; SchKG; Verrechnung; Pfand; Betreibung; Vorinstanz; Widerspruchsverfahren; Betreibungsamt; Forderung; Verrechnungs; Pfandrecht; Tochtergesellschaft; Recht; Frist; Vermögenswerte; Verrechnungsrecht; Entscheid; Schuldnerin; Einspracheverfahren; Verfügung; Verfahren; Erwägung; Parteirollen; Bezirksgericht; Forderungen; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2016.40 (AG.2017.236)Aberkennung des Drittanspruchs (Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG)Abtretung; Ansprüche; Nutzniessung; Entscheid; Recht; Zivilgericht; Schuldner; Forderung; Arrest; Abtretungserklärung; Gläubigerin; Ansprüchen; Erträge; Basel-Stadt; Schuldners; Forderungen; Bundesgericht; Parteien; Ehefrau; Formulierung; Appellationsgericht; Zivilgerichts; Widerspruchsklage; Liegenschaft; Drittanspruch; Klage
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 III 118Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3). Widerspruchs; Arrest; Betreibung; SchKG; Widerspruchsklage; Schuldbetreibung; Konkurs; Grundstück; Gläubiger; Entscheid; Schuldbetreibungs; Frist; Saarbrücken; Landgericht; Urteil; Verwertung; Deutschland; Richter; Gläubigerin; Betreibungsamt; Klage; Rekurrentin; Schweiz; Konkurskammer; Rekurs; Sinne; Eigentum; Luzern; Verwertungsbegehren; ätte
    86 III 17Der Vermerk einer Drittansprache, die in Wahrheit nicht erhoben wurde, in der Pfändungsurkunde hat keine Rechtswirkung. Er ist zu streichen, auch wenn sich niemand binnen der Frist des Art. 17 SchKG darüber beschwert hat, und wenn der Gläubiger die ihm nach Art. 109 SchKG angesetzte Klagefrist nicht benützt hat. Betreibung; Pfändung; Drittansprache; Betreibungsamt; Eigentum; Schuldner; SchKG; Tisch; Vermerk; Camping-Tisch; Pfändungsurkunde; Gläubiger; Ehefrau; Schuldners; Irrtum; Recht; ändet; Frist; ützt; Irrtums; änkte; Sachen; ändete; Klage; Wilhelm; Wahrheit; Rechtswirkung; Klagefrist; ändeten; ähnte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - SchKG2014
    StaehelinBasler 2. Auflage 2010