Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 109 OR vom 2025

Art. 109 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 109 Wirkung
des Rücktritts

1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
SGKV-Z 2012/3Entscheid Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 9 EGZPO. Anspruch auf Krankentaggeld aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Zulässigkeit einer Observation. Ersatz der Observationskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, KV-Z 2012/3). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Observation; Versicherung; Taggeld; Klägers; Eisenleger; Rücken; Zeitraum; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Winterthur; Bauführer; Einschränkung; Zusammenhang; Höhe; Bericht; Untersuchung; Beurteilung; Arztzeugnis; Beschwerden; Taggelder; Betrag; Klage; Widerklage; Übrigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Verjährung; Rückerstattung; Bereicherung; Leistung; Widerrufs; Verträge; Verjährungsfrist; HARTMANN; Obligationen; Bereicherungs; Widerrufsrecht; Leistungen; Rechtsprechung; Obligationenrecht; Verträgen; Rückerstattungsansprüche; Vertrages; Lehre; KOLLER; Schweizer; Bereicherungsrecht
126 III 119Rückforderungsanspruch aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen. Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich entgegen der in BGE 107 II 220 geäusserten Ansicht nicht aus Art. 62 ff. OR, sondern aus Vertrag (E. 2 und 3). Gewinn; Akontozahlung; Vertrag; Akontozahlungen; Parteien; Gewinnbeteiligung; Anspruch; Gewinnanteil; Abrechnung; Beklagten; Rückforderung; Obligationenrecht; Zahlung; Geschäft; Schweizerische; Leistung; GAUCH; Rückforderungsanspruch; Betrag; Rückzahlung; Vorinstanz; Rückleistung; Bereicherungs; Lehre; Abrechnungs; Berufung; Vertrages; Gewinnanteils; Darlehen; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Staehelin, Strub, Vock, SchweizerBasler Schuldbetreibung und Konkurs I2018
MartiBerner Kommentar Zivilpro- zessordnung2010