DO Art. 109 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 109 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 109 Effect da la retratga

1 Tgi che sa retira dal contract po refusar la cuntraprestaziun empermessa e pretender la restituziun da quella part ch’è gia vegnida prestada.

2 Ultra da quai ha el il dretg da survegnir l’indemnisaziun dal donn ch’è naschì tras l’annullaziun dal contract, nun ch’il debitur possia cumprovar ch’el n’haja nagina culpa.


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Art. 109 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.80-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Vertrag; Apos; Recht; Berufungsbeklagten; Klage; Beklagten; Vorinstanz; Mehrkosten; Leistung; Forderung; Leistungsverweigerung; Tatsache; Urteil; Beweis; Verfahren; Vertragsrücktritt; Tatsachen; Beweismittel; Frist; Ausführung; önnen
SGKV-Z 2012/3Entscheid Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 9 EGZPO. Anspruch auf Krankentaggeld aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Zulässigkeit einer Observation. Ersatz der Observationskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, KV-Z 2012/3). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Observation; Versicherung; Taggeld; Klägers; Eisenleger; Rücken; Zeitraum; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Winterthur; Bauführer; Einschränkung; Zusammenhang; Höhe; Bericht; Untersuchung; Beurteilung; Arztzeugnis; Beschwerden; Taggelder; Betrag; Klage; Widerklage; Übrigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Verjährung; Rückerstattung; Bereicherung; Leistung; Widerrufs; Verträge; Verjährungsfrist; HARTMANN; Obligationen; Bereicherungs; Widerrufsrecht; Leistungen; Rechtsprechung; Obligationenrecht; Verträgen; Rückerstattungsansprüche; Vertrages; Lehre; KOLLER; Schweizer; Bereicherungsrecht
126 III 119Rückforderungsanspruch aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen. Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich entgegen der in BGE 107 II 220 geäusserten Ansicht nicht aus Art. 62 ff. OR, sondern aus Vertrag (E. 2 und 3). Gewinn; Akontozahlung; Vertrag; Akontozahlungen; Parteien; Gewinnbeteiligung; Anspruch; Gewinnanteil; Abrechnung; Beklagten; Rückforderung; Obligationenrecht; Zahlung; Geschäft; Schweizerische; Leistung; GAUCH; Rückforderungsanspruch; Betrag; Rückzahlung; Vorinstanz; Rückleistung; Bereicherungs; Lehre; Abrechnungs; Berufung; Vertrages; Gewinnanteils; Darlehen; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Staehelin, Strub, Vock, SchweizerBasler Schuldbetreibung und Konkurs I2018
MartiBerner Kommentar Zivilpro- zessordnung2010