Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 109

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 109 BGG vom 2024

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Art. 109 Dreierbesetzung

1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83–85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.

2 Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:

  • a. Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
  • b. Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
  • 3 Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 74 (1B_105/2014)Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3).
    Regeste b
    Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2).
    Regeste c
    Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3).
    Regeste d
    Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3).
    Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Untersuchungs; Verfahren; Untersuchungshaft; Kontakt; Kontaktverbot; Verfahrens; Kontaktverbote; Freiheit; Rechtsprechung; Beschleunigung; Aufhebung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Verhältnis; Hinweis; Urteil; Staatsanwaltschaft; Sachen; Verhältnismässigkeit; Verfahrenskosten; Verfahren; Verlängerung; Interesse; Hinweisen; Beschuldigte
    138 II 513 (1C_195/2012)Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2).
    Regeste b
    Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 4 AsylG; Beschleunigungsgebot. Indem das Bundesverwaltungsgericht erst knapp 21 Monate nach Eingang der bei ihm erhobenen Beschwerde entschieden hat, hat es das Beschleunigungsgebot verletzt. Wiedergutmachung durch die entsprechende Feststellung im bundesgerichtlichen Urteil und eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kostenregelung (E. 6).
    Regeste c
    Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 6a und 7 AsylG; Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingseigenschaft verneint bei einer aus Mazedonien stammenden, der Volksgruppe der Roma angehörenden Person, welche eine nichtstaatliche Verfolgung geltend machte. Die Person hätte staatlichen Schutz davor in Anspruch nehmen können (E. 7).
    Regeste d
    Art. 44 AsylG, Art. 83 AuG; Wegweisung. Das Vorbringen, es bestünden Wegweisungshindernisse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, ist im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig (E. 8.2). Wegweisungshindernisse verneint (E. 8.3 und 8.4).
    Entscheid; Auslieferung; Vorinstanz; Flüchtling; Bundesgericht; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Person; Schutz; Vollzug; Beschleunigungsgebot; Mazedonien; Schweiz; Koordination; Auslieferungsverfahren; Verfahren; Staat; Verfolgung; Auslieferungsersuchen; Heimatstaat; Behörde; Recht; Ausländer; Urteil; öffentlich-rechtlichen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-2000/2014Asyl und Wegweisungühre; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Wegweisung; Enkelkinder; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfahren; Verfügung; Recht; Vorinstanz; Grossmutter; Unterstützung; Armenien; Sohnes; Schwiegertochter; Vorbringen; Flüchtlingseigenschaft; Zwischenverfügung; Kostenvorschuss; Asylgesuch; Beweis; Verfahrens; Bundesamt; Drohungen; Person
    E-4880/2013Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und WegweisungWegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Vorinstanz; Verfügung; Nichteintreten; Ausländer; Schweiz; Sinne; Verfahren; Recht; Identität; Bundesamt; Prüfung; Vorbringen; Feststellung; Nichteintretens; Beschwerdeführers; Richter; Anhörung