Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1086 OR vom 2025

Art. 1086 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1086 Geltungsbereich der Gesetze 1. Wechselfähigkeit

1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

2 Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 121Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). Unterschrift; Wechsels; Indossament; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Auffassung; Indossamente; ültig; önne; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Wechselrecht; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Indossant; Schweiz; Indossanten; ätte; Vermerk; Zweifel; Wechselgesetz