Art. 1085 OR vom 2024
Art. 1085 Eigenhändige Unterschrift.
Unterschrift des Blinden
1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.
2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.
3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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