ZG Art. 108 - Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 108 ZG vom 2023

Art. 108 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten

1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:

  • a. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
  • b. namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.
  • 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


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    Art. 108 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ180096Kosten- und EntschädigungsfolgenHorgen; Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Ziffer; Antrag; Verfahrens; Entscheid; Parteien; Dispositiv; Gebühr; Recht; Beschluss; Bezirksrates; Parteientschädigung; Vorinstanz; Urteil; Unterhalt; Verfahrenskosten; Anträge; Begründung; Beistand; Interesse; Betrag; Beschwerdeführers; Mutter
    ZHAA080055Anfechtung nur eines Teils von mehreren selbständigen Alternativbegründungen, Eheungültigerklärung zufolge absichtlicher Täuschung über wesentliche persönliche EigenschaftenKassation; Entscheid; Recht; Prozessführung; Rekurs; Zivil; Begründung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Sinne; Nichtigkeitsbeschwerde; Akten; Rechtsmittel; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Beschluss; Ungültigerklärung; Kassationsverfahren; Frank/Sträuli/; Messmer; Bundesgericht; Klage; Parteien; Erstinstanz; Beschwerdeschrift; Rügen; Krankheit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    91 I 364Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG), insbesondere in Zivilstandssachen (Art. 99, I, c OG). Der Vollzug der Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, hindert die Beschwerdeführung nicht. (Erw. 1). Solange die Beschwerde offen steht oder hängig ist, soll die Entscheidung (hier: die Bewilligung zur Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe) wenn möglich nicht oder nur mit Vorbehalt vollzogen werden. (Erw. 2). Lauf der Beschwerdefrist gegenüber einer den persönlich betroffenen Personen nicht mitgeteilten Eintragungsbewilligung nach Art. 137 ZStV. (Erw. 3). Welches ist die Rechtslage bei Bewilligung der Eintragung in mehreren Kantonen in verschiedenen Zeitpunkten? (Erw. 4). Von Art. 7f Abs. 1 NAG verpönte Umgehungsabsicht: Kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe bei Annahme einer solchen von den Eheleuten bestrittenen Absicht verweigern? (Erw. 5). Die Bewilligung zur Eintragung einer Eheschliessung greift der Eheungültigkeitsklage nicht vor. (Erw. 5). Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Bewilligung; Zivilstand; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Aufsichtsbehörde; Kanton; Ausland; Eintragungsbewilligung; Recht; Klage; Kantone; Beschwerde; ültig; Spross; Urteil; Entscheidung; Kantonen; Basel; Bundesgericht; Register; Schweiz; Eheabschluss; Bräutigam; Zivilstandsamt; ändische; Vollzug
    91 II 81Klage auf Untersagung des Eheabschlusses (Art. 111 ZGB). 1. Diese Klage wird gegenstandslos - wenn die Brautleute während der Hängigkeit des Rechtsstreites die Ehe im Ausland eingehen (Erw. 1), - ebenso, wenn einer der Verlobten während der Hängigkeit des Rechtsstreites stirbt, sei es auch erst nach Einlegung der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Kann die Eheuntersagungsklage nach Art. 111 ZGB in eine Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB umgewandelt werden? (Erw. 3). 3. Welche Rechtsbehelfe hat der Einsprecher, um sich der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe zu widersetzen? (Erw. 2). Klage; Untersagung; Eheabschluss; Eheabschlusses; Ausland; Recht; Spross; Berufung; Urteil; ängig; Bundesgericht; Untersagungsklage; ültig; Bezirksgericht; Brautleute; ährend; Hängigkeit; Bräutigam; Obergericht; Beschluss; Testament; Erledigung; Schweiz; Verlobten; Ehenichtigkeitsklage; Josef; Bräutigams; Einspruch; Begründung; England

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2482/2007DatenschutzBundes; Recht; Vorinstanz; Verordnung; Überwachung; Daten; Verfügung; Bundesrat; Bundesverwaltungsgericht; Zollverwaltung; Drohnen; Datenschutz; Einsatz; Grundlage; Schweizer; Luftwaffe; Bildaufzeichnungs; Bildaufnahme; Person; Handlung; Menschen; Eidgenössische; Drohnenflüge; Helikopter