SG | B 2019/111 | Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Der Beschluss, bei der Umsetzung von Bauprojekten, für welche die Kredite im obligatorischen Finanzreferendum genehmigt wurden, eine "Denkpause" einzulegen, stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/111). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_353/2020). | Spital; Recht; Kanton; Quot; Regierung; Gallen; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Bundes; Bauprojekt; Verfügung; Entscheid; Wattwil; Bauprojekte; Altstätten; Spitalverbunde; Verfahren; Spitalanlagengesellschaft; Standort; Projekt; Beschluss; Bundesgericht; Kantonsrat; Millionen; Franken |