Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 108

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 108 BGG vom 2024

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Art. 108 Vereinfachtes Verfahren Einzelrichter oder Einzelrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:

  • a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
  • b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
  • c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
  • 2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

    3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 108 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT150163Rechtsöffnung Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Kanton; Entscheid; Kantons; Verfahren; Basel-Landschaft; Gesuchsteller; Kantonsgerichts; Urteil; Beschwerdeverfahren; Nichtigkeit; Bundesgericht; Vorinstanz; Beschlüsse; Recht; Gericht; Gesuchsgegners; Mangel; Oberrichter; Betreibung; Abteilung; Eingabe; Gesuchstellers; Entscheide; Fristen
    ZHRT150038Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Rechtsöffnung; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Bundesgericht; Rechtspflege; Betreibung; Kantons; Urteil; Beschwerdeverfahren; Parteien; Oberrichter; Schweizerische; Rechtsöffnungstitel; Parteientschädigung; Zusammenhang; Nichtigkeit; Ausführungen; Entscheid; Obergericht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2020/112EntscheidVerfahrensbeteiligte Weisung; Besuch; Recht; Besuchsverbot; Verwaltungsgericht; Ausnahmen; Vorinstanz; Kliniken; Verfügung; Allgemeinverfügung; Über; Gallen; Rechtsmittel; Verfügungen; Anordnung; Entscheid; Abteilungspräsident; Verwaltungsrechtspflege; Hinweis; Spitäler; Person; Spitälern; Quot;Allgemeinverfügungquot; Anordnungen; Einzelfall; Überprüfung; Umsetzung; Gesundheitsdepartement; Rechtsmittelbelehrung
    SGB 2019/111Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Der Beschluss, bei der Umsetzung von Bauprojekten, für welche die Kredite im obligatorischen Finanzreferendum genehmigt wurden, eine "Denkpause" einzulegen, stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/111). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_353/2020). Spital; Recht; Kanton; Quot; Regierung; Gallen; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Bundes; Bauprojekt; Verfügung; Entscheid; Wattwil; Bauprojekte; Altstätten; Spitalverbunde; Verfahren; Spitalanlagengesellschaft; Standort; Projekt; Beschluss; Bundesgericht; Kantonsrat; Millionen; Franken
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 136 (8C_789/2013)Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2).
    Regeste b
    Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5).
    Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Anerkennung; Verfügung; Bundesgericht; Halbwaise; Halbwaisen; Kosovo; Vorinstanz; Auszahlung; Schweiz; Sachverhalt; Kinder; Halbwaisenrente; HKsÜ; Sozialbehörde; Übereinkommen; Entscheidung; Verfahren; Vollstreckung; Sorgerecht; Sachverhalts; Waisen; Kognition; Waisenrente; Halbwaisenrenten; Behörde; Verletzung
    134 II 244 (1C_380/2007)Nichteintreten auf eine ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 42 Abs. 2 BGG setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren (E. 2.1-2.3). Kein Anspruch auf Nachfristansetzung nach Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen (E. 2.4). Recht; Beschwerde; Begründung; Bundesgericht; Entscheid; Verwaltungsgericht; Begründungsanforderungen; Erwägungen; Verfahren; Beschwerdeschrift; Urteil; Stadt; Beschwerdebegründung; Baurekurskommission; Übrigen; Frist; öffentlich-rechtlichen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Bausektion; Anspruch; Fristansetzung; Sachverhalt; Y-Strasse; Mobilfunkanlage; Verletzung; Rüge; Rechtsvertreter; Verwaltungsgerichts

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1613/2017AusstandRichter; Verfahren; Recht; Ausstand; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Daniel; Kostenvorschusses; Verfahrens; Riedo; Urteil; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Antrag; Spruchkörper; Entscheid; Ausstandsbegehren; Zwischenverfügung; Richterin; Eingabe; Verfahren; Frist; Gericht; Erlass; Abteilung; Erhebung; Spruchkörpers; Zwischenentscheid
    BVGE 2013/29Asyl und WegweisungRevision; Besetzung; Urteil; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchsteller; -rechtliche; Bundesgerichts; Revisionsgr; Beurteilung; Gericht; Verfahrens; Verletzung; Vorschriften; Sinne; -rechtlichen; ESCHER; Rechtsfrage; Unbegründetheit; Revisionsgesuch; Würdigung; Entscheid; Anwendungsbereich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.156, BP.2021.50Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Recht; Bundesrichter; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheide; Tribunal; BStGer; Filter; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtspflege; Anzeige; Verfahrensakten; Mäppchen; Lasche; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Amtsgewalt; Blättler; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Kantons; Urteilen; StBOG; Amtsmissbrauch
    BB.2021.116, BP.2021.39Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Bundesrichterin; Entscheid; Recht; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Kantons; Urteil; Verfahrens; Tribunal; Entscheide; BStGer; Filter; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtspflege; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Beschwerdeführers; Blättler; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Betrug; Verfahrensakten; Lasche; StBOG