Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 108

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 108 AHVG vom 2025

Art. 108 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 108 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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