Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 107

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 107 ZGB vom 2024

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Art. 107 C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

  • 1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
  • 2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
  • 3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
  • 4. (1)
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

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    Art. 107 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ110009Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungKindsmutter; Vormundschaftsbehörde; Bezirks; Gericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bülach; Scheidung; Recht; Behörde; Bezirksgericht; Besuch; Besuchs; Akten; Verhalten; Gespräch; Urteil; Urteil; Kantons; Sozialbehörde; Vater; Verfahren; Besuchsrecht; Eingabe; Kindes; Bezirksrat; ürde
    ZHAA080055Anfechtung nur eines Teils von mehreren selbständigen Alternativbegründungen, Eheungültigerklärung zufolge absichtlicher Täuschung über wesentliche persönliche EigenschaftenKassation; Entscheid; Recht; Prozessführung; Rekurs; Zivil; Begründung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Sinne; Nichtigkeitsbeschwerde; Akten; Rechtsmittel; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Beschluss; Ungültigerklärung; Kassationsverfahren; Frank/Sträuli/; Messmer; Bundesgericht; Klage; Parteien; Erstinstanz; Beschwerdeschrift; Rügen; Krankheit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 261 (5A_657/2015)Art. 106 Abs. 1 und 107 ZPO; Art. 694 ZGB; Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Notwegrecht. Grundsätze für die Verteilung der Gerichtskosten und die Auferlegung von Parteientschädigungen in der ersten und zweiten Instanz in Fällen, die einen Notweg betreffen (E. 4). Tribunale; Giudici; Azione; Pretore; Apprezzamento; Indennità; COCCHI/TREZZINI; Appendice; Arbitrio; Autorità; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Appello; Cantone; Adozione; Eccezione; Altro; Incarto; Inoltre; Kommentar; Opposizione; Bundesgerichtsgesetz; Corte; Verteilung; Gerichtskosten; Parteientschädigungen; Notweg; Ticino; Contro; Premesso
    140 III 385 (5A_356/2014)Art. 450 ff. ZGB; Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen. Regelung im Kanton Zürich (E. 2-5). Verfahren; Parteientschädigung; Kanton; Recht; Zivil; Regel; Regelung; Erwachsenenschutz; Gericht; Beschwerdeinstanz; Bestimmungen; Bundes; Anspruch; Urteil; Obergericht; Kindes; Zivilprozessordnung; Beschwerdeinstanzen; Unterbringung; Erwachsenenschutzbehörde; Entschädigung; Willkür; Gerichtskosten; Bundesgericht; Kantone; önnte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    GeiserBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2006