Art. 107 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/20 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 | ändig; Bezügerin; Kanton; Person; Gericht; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Quot; Wohnsitz; Tochter; Kantons; K-A-act; Erben; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Sozialversicherungszentrum; Krankheits; Pflege; Ergänzung; Entscheid; Zuständigkeit |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | ändig; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Gericht; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Kieser; Anknüpfung; Visana; Bundesgesetzes; Behandlung; Ausführungen; Wohnsitze; Gesetzgeber; Quot; Bundesgericht; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Gerichtsstand |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/20 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 | ändig; Bezügerin; Kanton; Person; Gericht; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Quot; Wohnsitz; Tochter; Kantons; K-A-act; Erben; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Sozialversicherungszentrum; Krankheits; Pflege; Ergänzung; Entscheid; Zuständigkeit |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | ändig; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Gericht; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; Entscheid; Beschwerde; Kieser; Anknüpfung; Visana; Bundesgesetzes; Behandlung; Ausführungen; Wohnsitze; Gesetzgeber; Quot; Bundesgericht; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Gerichtsstand |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 V 310 | Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. | ändig; Wohnsitz; Gericht; Person; Sozialversicherung; Kanton; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Unfall; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Versicherungsleistungen; Versicherteneigenschaft; SWICA; Verwaltungsgericht; Einsprache; Thurgau; Einspracheentscheid; Verfügung; Unfallversicherung; Recht; Gesetzgeber; ühren |