135 IV 126 (6B_1023/2008) | Art. 51 StGB und Art. 104 i.V.m. Art. 51 StGB. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Somit wird die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet (E. 1.3). | Untersuchungshaft; Anrechnung; Busse; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Hauptstrafe; Recht; Gesetzgeber; Kantons; Gesetzbuches; Arbeit; Obergericht; Nichtbezahlung; Richter; Übertretungsbusse; Botschaft; Regelung; Hinweise; JEANNERET; Vergehen; Oberstaatsanwaltschaft; Sachen; Linie; Bundesgericht |
135 IV 170 (6B_1040/2008) | Art. 365 ff. StGB, Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung. Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze sind in VOSTRA entweder bei Bussen über 5'000 Franken oder bei gemeinnütziger Arbeit über 180 Stunden einzutragen. Es verletzt Bundesrecht, für die Eintragung nicht auf die massgebliche Bussensumme, sondern auf die Ersatzfreiheitsstrafe und die ihr äquivalente gemeinnützige Arbeit abzustellen (E. 1-5). | Busse; VOSTRA; Eintrag; Arbeit; Eintragung; Ersatzfreiheitsstrafe; Verordnung; Bussen; VOSTRA-Verordnung; Verschulden; Übertretung; Stunden; Vorinstanz; Urteil; Register; Recht; Verschuldens; Obergrenze; Übertretungen; Bussensumme; Freiheitsstrafe; Anzahl; Kantons; Geldstrafe |