DO Art. 107 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 107 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 107 Retratga ed indemnisaziun a. Cun fixar in termin

1 Sch’in debitur sa chatta en retard en cas da contracts bilaterals, ha il creditur il dretg da fixar in termin adequat per el per ademplir posteriuramain l’obligaziun u da laschar fixar in tal termin tras l’autoritad cumpetenta.

2 Sche l’obligaziun na vegn er betg ademplida fin a quest termin, po il creditur anc adina purtar plant per cuntanscher l’adempliment e per survegnir ina indemnisaziun dal donn pervia dal retard; el po dentant er, sch’el fa quai immediatamain, declerar da vulair desister da la prestaziun posteriura ed ubain pretender ina indemnisaziun dal donn ch’è vegnì chaschun cun tralaschar l’adempliment ubain sa retrair dal contract.


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Art. 107 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne; Vermieter; E-Mail
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Klage; Kaffee; Vertrags; Beklagten; Parteien; Teillieferung; Lieferung; Klageantwort; Teillieferungen; Preis; Schadenersatz; Gewinn; Frist; Geschäft; Gauch/; Handel; Bestellung; Schluep/Schmid; Enddatum; Abruf; Verzug; Kaffeemischung; Quot; Frist; Kaffees; Recht
AGAGVE 2009 4II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach... übung; Ausübung; Besserung; Mängel; Minderung; Besteller; Zivilprozessrecht; Abschluss; Gauch; Mängelrecht; Angriffsbzw; Klage; Wandelungs; Unternehmer; Frist; Behauptungsverfahren; Bestreitung; Werkvertrag; Behauptungsverfahrens; Minderungs-; Mängelrechte; Obergericht; Wahlrecht; Bestellers; Verzug; Gläubiger; Schuldners; äglichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
Regeste b
Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
Widerklage; Zuständigkeit; Handelsgericht; Verzicht; Schuldner; Schweizer; Handelsgerichts; Schweizerische; Verzichtserklärung; Widerbeklagte; Klage; Instanz; Urteil; Handelsregister; Gericht; Streitigkeit; Voraussetzung; Zivilprozessordnung; Widerklagen; Gesetzgeber; Gläubiger; Hauptklage; Vorinstanz; Klagen; Botschaft; Kommentar
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Leistung; Vollstreckung; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Begehren; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Kommentar; GAUCH; Obligationenrecht; KOLLER; Schäden; Berner; Vollstreckungsmassnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5697/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Vorinstanz; Gespräch; Recht; Zwischenzeugnis; Bundes; Vertrag; Person; Personal; Recht; Vertrags; Urteil; Über; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Kündigung; Gesprächs; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Arbeitszeugnis; Täuschung; öglich
C-6387/2007FilmwesenFinanzhilfe; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Rückforderung; Anspruch; Projekt; Verfahren; Sinne; Härtefall; Behörde; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnung; Mahnung; Finanzhilfen; Ermessen; Verwaltung; Empfänger; Gehör; Ermessens; Aufgabe; Rückerstattung; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schmid, Haas, Leuenberger, Schweizer, Oberhammer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, David, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016