Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) Art. 107

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 107 OR from 2024

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Art. 107 Withdrawal and damages a. Subject to time limit

1 Where the obligor under a bilateral contract is in default, the obligee is entitled to set an appropriate time limit for subsequent performance or to ask the court to set such time limit.

2 If performance has not been rendered by the end of that time limit, the obligee may compel performance in addition to suing for damages in connection with the delay or, provided he makes an immediate declaration to this effect, he may instead forego subsequent performance and either claim damages for non-performance or withdraw from the contract altogether.


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Art. 107 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne; Vermieter; E-Mail
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.16Entscheid Art. 2 OR (SR 220). Lieferungsvertrag, bei welchem die Parteien die Frist, innert welcher die vereinbarte Gesamtmenge abzurufen bzw. zu liefern war, nicht erörtert haben. Nachdem die Beklagte als Käuferin der Klägerin als Verkäuferin mitgeteilt hat, sie werde den Vertrag nicht mehr einhalten und keine Teillieferungen mehr abrufen, geriet sie, auch ohne vereinbartes Enddatum für den (letzten) Abruf, ohne weiteres in Verzug, womit die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben konnte. Berechnung des entgangenen Gewinns (Handelsgericht, 27. November 2008, HG. 2008.16). Vertrag; Klage; Kaffee; Vertrags; Beklagten; Parteien; Teillieferung; Lieferung; Klageantwort; Teillieferungen; Preis; Schadenersatz; Gewinn; Frist; Geschäft; Gauch/; Handel; Bestellung; Schluep/Schmid; Enddatum; Abruf; Verzug; Kaffeemischung; Quot; Frist; Kaffees; Recht
AGAGVE 2009 4II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach... übung; Ausübung; Besserung; Mängel; Minderung; Besteller; Zivilprozessrecht; Abschluss; Gauch; Mängelrecht; Angriffsbzw; Klage; Wandelungs; Unternehmer; Frist; Behauptungsverfahren; Bestreitung; Werkvertrag; Behauptungsverfahrens; Minderungs-; Mängelrechte; Obergericht; Wahlrecht; Bestellers; Verzug; Gläubiger; Schuldners; äglichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
Regeste b
Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
Widerklage; Zuständigkeit; Handelsgericht; Verzicht; Schuldner; Schweizer; Handelsgerichts; Schweizerische; Verzichtserklärung; Widerbeklagte; Klage; Instanz; Urteil; Handelsregister; Gericht; Streitigkeit; Voraussetzung; Zivilprozessordnung; Widerklagen; Gesetzgeber; Gläubiger; Hauptklage; Vorinstanz; Klagen; Botschaft; Kommentar
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Leistung; Vollstreckung; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Erfüllungstheorie; Leistungspflicht; Leistungsurteil; Schuldner; Begehren; Anspruch; Erfüllungsanspruch; Gläubiger; Verpflichtung; Schweizerische; Vollstreckungstheorie; Urteil; Vollstreckungstheorie; Kommentar; GAUCH; Obligationenrecht; KOLLER; Schäden; Berner; Vollstreckungsmassnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5697/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Vorinstanz; Gespräch; Recht; Zwischenzeugnis; Bundes; Vertrag; Person; Personal; Recht; Vertrags; Urteil; Über; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Kündigung; Gesprächs; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Arbeitszeugnis; Täuschung; öglich
C-6387/2007FilmwesenFinanzhilfe; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Rückforderung; Anspruch; Projekt; Verfahren; Sinne; Härtefall; Behörde; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Abrechnung; Mahnung; Finanzhilfen; Ermessen; Verwaltung; Empfänger; Gehör; Ermessens; Aufgabe; Rückerstattung; ätzlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schmid, Haas, Leuenberger, Schweizer, Oberhammer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, David, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016