LTF Art. 107 - Decisiun

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 107 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 107 Decisiun

1 Il Tribunal federal na dastga betg ir pli lunsch che las pretensiuns da las partidas.

2 Sch’il Tribunal federal approvescha il recurs, decida el sez en chaussa u returna la chaussa a l’instanza precedenta, per che quella prendia ina nova decisiun. El po er returnar la chaussa a l’autoritad che ha decidì sco emprima instanza.

3 Sch’il Tribunal federal è da l’avis ch’in recurs en il sectur da l’assistenza giudiziala internaziunala en chaussas penalas u da l’agid uffizial internaziunal en chaussas fiscalas saja inadmissibel, prenda el la decisiun da betg entrar en chaussa entaifer 15 dis dapi la conclusiun d’ina eventuala correspundenza. En il sectur da l’assistenza giudiziala internaziunala en chaussas penalas n’è el betg li vi da quest termin, sche la procedura d’extradiziun pertutga in requirent d’asil, ma sch’i n’è betg anc avant maun ina decisiun finala legalmain valaivla cunter sia dumonda d’asil. (1)

4 Davart recurs cunter decisiuns dal Tribunal federal da patentas davart la concessiun d’ina licenza tenor l’artitgel 40d da la Lescha da patentas dals 25 da zercladur 1954 (2) decida il Tribunal federal entaifer 1 mais suenter l’inoltraziun dal recurs. (3)

(1) Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta da la LF dals 28 da sett. 2012 davart l’assistenza administrativa fiscala, en vigur dapi il 1. da fav. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
(2) SR 232.14
(3) Integr tras la cifra 2 da l’agiunta da la LF dals 20 da mars 2009 davart il TFP, en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 107 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHRY220001Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Revisionsgesuch; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Akten; Dokument; Einvernahme; Unterlagen; Gericht; Behauptung; Rechtsmittel; Gesuchsantwort
Dieser Artikel erzielt 630 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/40Entscheid Baurecht, Verfahren, Widerruf Bauabnahme, Wiederaufnahme eines Rekursverfahrens nach Rückzug des Rechtsmittels, Bindungswirkung Rückweisungsentscheid, Art. 9 BV, Art. 28 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRP.Das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbarte Wiederherstellungskonzept wurde zu 70 % nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die offensichtlich fehlerhafte Bauabnahme zu widerrufen (E. 4).Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme eines vorangegangenen Rekursverfahrens und damit ein Anlass, die Beschwerdeführerin von der ihr auferlegten Wiederherstellungspflicht zu befreien, besteht nicht (E. 5).Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, dass insgesamt rund 10‘000 m3 Aushubmaterial (lose) zu entfernen sind. Die Beschwerdegegnerin ist an die entsprechenden Erwägungen der Regierung sowie des Verwaltungs- und Bundesgerichts gebunden (E. 6), (Verwaltungsgericht, B 2016/40).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_13/2018). Wiederherstellung; Gemeinde; Recht; Verwaltungs; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Verfahren; Beschwerdebeteiligte; Zustand; VerwGE; Rückbau; Hinweisen; Bundes; Baugesuch; Gemeindeweg; Rekurs; Erwägung; Aushubmaterial; Vorinstanz; Gemeinderat; Parzelle; Laufstall; Zustands; Wiederherstellungskonzept; Verwaltungsgericht; Wiederherstellungspflicht
SGB 2012/108Entscheid Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, Grundwasser; Gewässer; Grundwasservorkommen; Gewässerschutz; Wasser; Teilgebiet; Grundwassers; Gewässerschutzbereich; Gebiet; Quelle; Recht; Grundwasserspiegel; Trinkwasser; Quellen; Vorinstanz; Interesse; Bereich; Notlage; Notlagen; Standortbestimmung; Interessen; Kanton; Verwaltungsgericht; Grundwasserschutz; Abbau; Trinkwasserversorgung; Zuweisung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 7 (9C_482/2022)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG ; Art. 14a Abs. 2 ELV ; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).
Ausgabe; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Bundes; Einkommen; AHV/IV; Nichterwerbstätige; Anrechnung; Erwerbseinkommen; Mindestbeitrag; Sozialversicherungsbeiträge; EO-Mindestbeitrag; Ausgleichskasse; AHV/IV/; Berechnung; Recht; Urteil; Schaffhausen; Person; Rechnung; Verfügung; Einkommens; Einsprache; Zeitraum; Ausgaben; Beiträge; Nettoeinkommen; Berücksichtigung; Teilinvaliden
150 III 97 (5A_33/2023)
Regeste
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1422/2020VerfahrenskostenBundesverwaltungsgericht; Beitragspflichtige; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Vorinstanz; Forderung; Parteien; Rechtsvorschlag; Beitragspflichtigen; Urteils; Verfügung; Verfahrens; Dispositiv; Stiftung; Auffangeinrichtung; Parteientschädigung; Richter; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Verfahrenskosten; Betrag; Angelegenheiten; Amtes; Umstand; Daniel; Riedo; Gerichtsschreiberin; Susanne
A-2244/2017ZölleGestellung; Gestellungsfrist; Übereinkommen; VV-Übereinkommen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; Beweis; Anlage; Empfangsspediteurin; Schweiz; Unterabs; Verfahren; Fahrlässigkeit; Spediteurin; Sachverhalt; Parteien; BVGer; Auslegung; Vertrag; Basel; Verfahrens; Pratteln; Versandverfahren; Zollstelle; Hinweis; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vorinstanz; Behörden; Herausgabe; Einwilligung; Verbot; üglich
SK.2018.37Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB)Bundes; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren; Apos;; Ersatzforderung; Entscheid; Beschuldigten; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Parteien; Entgegennahme; Verteidigung; Bewilligung; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Banken; Gesellschaft; üllt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, 2. Auflage2015
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, Auflage2015