BGG Art. 107 - Entscheid

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 107 BGG vom 2024

Art. 107 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 107 Entscheid

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. (1)

4 Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (2) entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. (3)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
(2) SR 232.14
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

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Art. 107 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220147ForderungVersicherung; Klägerin; Klägerinnen; Recht; Deckung; Hygiene; Epidemie; Hygieneversicherung; Parteien; Vertrag; Beklagten; Bedingung; Bedingungen; Vertrags; Police; Urteil; Streit; Versicherungsvertrag; Betrieb; Massnahme; Klage; Massnahmen; Lebensmittel; Klausel; Wortlaut; Anspruch; Gebrauch; Unterbrechungsschaden; E-Mail
ZHRY220001Revision (Rechtsöffnung)Gesuch; Revision; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Verfahren; Noven; Beweismittel; Entscheid; Tatsache; Tatsachen; Gesuchsgegners; Revisionsgesuch; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Akten; Dokument; Einvernahme; Unterlagen; Gericht; Behauptung; Rechtsmittel; Gesuchsantwort
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/40Entscheid Baurecht, Verfahren, Widerruf Bauabnahme, Wiederaufnahme eines Rekursverfahrens nach Rückzug des Rechtsmittels, Bindungswirkung Rückweisungsentscheid, Art. 9 BV, Art. 28 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 VRP.Das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vereinbarte Wiederherstellungskonzept wurde zu 70 % nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die offensichtlich fehlerhafte Bauabnahme zu widerrufen (E. 4).Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme eines vorangegangenen Rekursverfahrens und damit ein Anlass, die Beschwerdeführerin von der ihr auferlegten Wiederherstellungspflicht zu befreien, besteht nicht (E. 5).Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, dass insgesamt rund 10‘000 m3 Aushubmaterial (lose) zu entfernen sind. Die Beschwerdegegnerin ist an die entsprechenden Erwägungen der Regierung sowie des Verwaltungs- und Bundesgerichts gebunden (E. 6), (Verwaltungsgericht, B 2016/40).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_13/2018). Wiederherstellung; Gemeinde; Recht; Verwaltungs; Verfügung; Entscheid; Hinweis; Verfahren; Beschwerdebeteiligte; Zustand; VerwGE; Rückbau; Hinweisen; Bundes; Baugesuch; Gemeindeweg; Rekurs; Erwägung; Aushubmaterial; Vorinstanz; Gemeinderat; Parzelle; Laufstall; Zustands; Wiederherstellungskonzept; Verwaltungsgericht; Wiederherstellungspflicht
SGB 2012/108Entscheid Bau- und Planungsrecht, Abbauplan (Kiesabbau im Gewässerschutzbereich Au), Art. 19 Abs. 1 und Art. 44 GSchG (SR 814.20); Art. 29 Abs. 1 GSchV (814.201).Die Beschwerdeführerin plant, ein bestehendes Kiesgrubenareal etappenweise zu erweitern. Das fragliche Gebiet ist dem Gewässerschutzbereich Au zugewiesen, woraus sich das Verbot ergibt, Material unter dem Grundwasserspiegel und der darüber liegenden Schutzschicht abzubauen. Die Zuweisung zum Gewässerschutzbereich Au kann im Anwendungsfall überprüft werden. Konkret ergibt sich, dass diese zu Recht erfolgt ist: Das betroffene Grundwasservorkommen umfasst 50'000 m3 nutzbares Trinkwasser, das von Oberflächengewässern unbeeinflusst und damit vor allfälligen Überflutungen geschützt ist und in Notlagen einen substantiellen Beitrag an die regionale Trinkwasserversorgung leisten kann. Der vorgesehene Abbau unter dem Grundwasserspiegel ist damit nicht gesetzmässig und der Abbauplan fällt dahin (Verwaltungsgericht, Grundwasser; Gewässer; Grundwasservorkommen; Gewässerschutz; Wasser; Teilgebiet; Grundwassers; Gewässerschutzbereich; Gebiet; Quelle; Recht; Grundwasserspiegel; Trinkwasser; Quellen; Vorinstanz; Interesse; Bereich; Notlage; Notlagen; Standortbestimmung; Interessen; Kanton; Verwaltungsgericht; Grundwasserschutz; Abbau; Trinkwasserversorgung; Zuweisung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 V 7 (9C_482/2022)
Regeste
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG ; Art. 14a Abs. 2 ELV ; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).
Ausgabe; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Bundes; Einkommen; AHV/IV; Nichterwerbstätige; Anrechnung; Erwerbseinkommen; Mindestbeitrag; Sozialversicherungsbeiträge; EO-Mindestbeitrag; Ausgleichskasse; AHV/IV/; Berechnung; Recht; Urteil; Schaffhausen; Person; Rechnung; Verfügung; Einkommens; Einsprache; Zeitraum; Ausgaben; Beiträge; Nettoeinkommen; Berücksichtigung; Teilinvaliden
150 III 97 (5A_33/2023)
Regeste
Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1422/2020VerfahrenskostenBundesverwaltungsgericht; Beitragspflichtige; Urteil; Verfahren; Bundesgericht; Vorinstanz; Forderung; Parteien; Rechtsvorschlag; Beitragspflichtigen; Urteils; Verfügung; Verfahrens; Dispositiv; Stiftung; Auffangeinrichtung; Parteientschädigung; Richter; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Verfahrenskosten; Betrag; Angelegenheiten; Amtes; Umstand; Daniel; Riedo; Gerichtsschreiberin; Susanne
A-2244/2017ZölleGestellung; Gestellungsfrist; Übereinkommen; VV-Übereinkommen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; Beweis; Anlage; Empfangsspediteurin; Schweiz; Unterabs; Verfahren; Fahrlässigkeit; Spediteurin; Sachverhalt; Parteien; BVGer; Auslegung; Vertrag; Basel; Verfahrens; Pratteln; Versandverfahren; Zollstelle; Hinweis; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vorinstanz; Behörden; Herausgabe; Einwilligung; Verbot; üglich
SK.2018.37Rückweisung BGer; Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 BankG), Ersatzforderung (Art. 71 StGB)Bundes; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Verfahren; Apos;; Ersatzforderung; Entscheid; Beschuldigten; Rückweisung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; BankG; Bundesgerichts; Kammer; Publikumseinlagen; Bundesstrafgerichts; Gericht; Parteien; Entgegennahme; Verteidigung; Bewilligung; Anträge; Einziehung; Vermögenswerte; Banken; Gesellschaft; üllt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, 2. Auflage2015
Seiler, von Werdt, Güngerich, Oberholzer Hand, Auflage2015