Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 107

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 107 AIG vom 2025

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Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen

1 Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

  • a. die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
  • b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
  • c. biometrische Daten;
  • d. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
  • e. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
  • f. die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
  • g. Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (1) gilt sinngemäss.
  • 3 Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:

  • a. Daten nach Absatz 2;
  • b. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;
  • c. Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.
  • 4 Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.

    (1) SR 351.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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