99 II 324 | Wechselrecht. 1. Art. 991 Ziff. 2 und 996 OR. Die Wechselsumme muss im Text der Anweisung angegeben werden. Fehlt sie dort bei der Begebung, so liegt ein Blankowechsel vor; ihre nachträgliche Angabe stellt keine Änderung im Sinne von Art. 1068 OR dar, mag sie auch getroffenen Vereinbarungen widersprechen (Erw. 1). 2. Art. 1000 OR. Erwerb von Wechseln, die abredewidrig ausgefüllt worden sind; Sorgfaltspflicht des Erwerbers, Einreden des Bezogenen, Beweislast (Erw. 2 und 3). | Wechsels; Wechselsumme; Ziffer; Summe; Rothenberger; Ziffern; Obergericht; Urteil; Beweis; Erwerb; Feststellung; Angabe; Klägers; Anweisung; Berufung; Begebung; Vorinstanz; Recht; Bucher; Blankowechsel; Sinne; STRANZ; Sulser; Kredit; Beweislast |